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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 246 — 
g. 23. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Lisie (§#. 19. und 20.) 
verzeichneten Waͤhler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schriftlicher 
Einladung oder ortsuͤblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, ge- 
nau besiimmen. 
. 24. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei 
von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Bei- 
sitzer wird von der Stadtverordnet sammlung ein Stellvertreter gewählt. 
F. 25. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und vernehmlich zu 
Motokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Perso- 
nen zu bezeichnen, als zu wählen sind. 
Nur die üm §F. 8. erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadtbezirks 
wohnenden, höchstbestenerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevdoll- 
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger 
sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaublgter Form ausgestellt, so entscheidet 
über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgüllig. 
g. 26. 
Gewaͤhlt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Haͤlfte der 
Stimmen) erhalten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht fuͤr so viele Personen, als 
zu waͤhlen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer 
zweiten Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche naͤchst 
den Gewaͤhlten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß 
die doppelte Zahl der noch zu waͤhlenden Mitglieder erreicht wird. 
Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Waͤhlbaren. 
· Zu der zweiten Wahl werden die Waͤhler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spä- 
testens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die ab- 
solute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhallen haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken 
gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will. 
9. 27. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und 
vom
	        

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