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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 250 — 
F. 37. 
Die Stadtverordnetenversammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie ist 
daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwen- 
dung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu die- 
sem Zwecke die Aklen einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu 
denen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist. 
g. 38. 
Die Stadtverordnekenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, so- 
wie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stell- 
vertreker desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schrift- 
führers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Milte gewählter, in öf- 
fentlicher Sitzung bierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer 
vertreten. 
Diese Wahl erfolgt in dem F. 32. vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich 
durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, 
daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß 
gehört werden, so oft er es verlangt. 
. 39. 
Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vor- 
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder 
von dem Magistrat verlangt wird. 
  
K. 40. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ei für allemal von 
der Stadtverordnetenversammlung festgesiellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unker Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage vorher statthaben. 
g. 41. 
Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, 
mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadt- 
verordneten und dem Magistrat angezeigt werden. 
g. 42. 
„Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als 
die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ansnahme hiervon findet siatt, 
wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über densel- 
ben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in gengender Anzahl erschie- 
nen sind. 
Bei
	        

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