Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 373 — 
Titel III. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
g. 13. 
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in 
allen Beziehungen wird einem von der Generalversammlung ernannten Ver- 
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines 
Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt bil- 
det die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht aus zehn 
Mitgliedern. Ihre Funktionen dauern sechs Jahre; alle drei Jahre scheiden 
fünf Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Generalversammlung 
wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den 
Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch 
das Loos besiimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen 
der Gewählten werden durch die im KF. 12. benannten Zeitungen öffentlich 
bekannt gemacht. 
g. 14. 
Fuͤr die Dauer des Baues der Etablissements und fuͤr die ersten sechs 
Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die Stifter der Gesell- 
schaft, die Herren Friedrich Diergardt, Georg Heuser, Franz Damian Leiden, 
Gustav Mallinckrodt, Gusiav Mevissen, Abraham Oppenheim, Jakob vom Rath, 
Ludwig Theodor Rautensirauch, Cäsar Schöller und Carl Stein den Verwal- 
tungsrath. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet dem- 
nach in der ordentlichen Generalversammlung des siebenten Betriebsjahres, 
spätestens in der des Jahres 1802. siart. 
G. 15. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig 
Aktien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das 
Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des In- 
habers als Verwaltungsrath dauern, unveraußerlich. 
C. 16. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepradsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhinderk sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den 
Lebensjahren ältesie Mitglied den Vorsitz. 
g. 17. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer 
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung. 
Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an 
welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben wie: 
(Nr. 4119.) i
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment