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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 415 — 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht fuͤr so viele Personen, als 
zu waͤhlen sind, die absolute Seimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer 
zweiten Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst 
den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß 
die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. 
Diese Zusammenslellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spä- 
testens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ist die ab- 
solute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken 
gewählt isi, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will. 
F. 26. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorsiande zu unterzeichnen und 
vom Bürgermeisier aufzubewahren. Der Bürgermeister hat das Ergebniß der 
vollendeten Wahlen sofort bekannt zu machen. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen 
Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichts- 
Behörde Beschwerde erhoben werden. 
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wahlen 
auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen nach 
der Bekannemachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären. 
S. 27. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten 
treten mit dem Anfang des naächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; 
die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder 
in Thätigkeit. 
Der Bürgermeister hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflich- 
tung durch Handschlag an Eidessiatt zu bewirken. 
Titel III. 
Von der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten 
(Magistratspersonen). 
g. 26. 
Neben dem Buͤrgermeister sind zwei, oder wo es das Bedürfniß erfor- 
dert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die Beigeordneten sind bestimmt, ein- 
(Nr. 4121.) 557 zelne
	        

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