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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 424 — 
Polizeiverwaltung vom 11. Maͤrz 1850. erforderliche Bestaͤtigung der 
Aufsichtsbehoͤrde eingeholt worden ist, anzusiellen und dieselben, ein- 
schließlich des Gemeindeeinnehmers (GF. 52.), zu beaufsichtigen. Die An- 
stellung kann, soweit es sich nicht um vorübergehende Oienstleistungen 
handelt, auf Lebenszeit erfolgen; 
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 
8) die Stadrgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu füh- 
ren und die Gemeindeurkunden in der lrrschrift zu vollziehen. Die Aus- 
fertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig untergeichnet; in Fällen, 
wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe 
in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; 
9) die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Be- 
schlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) auf- 
zustellen, vollstreckbar zu erklären und die Beitreibung zu verfügen. 
Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, 
vierzehn Tage offen gelegt sein. 
S. 54. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- 
zweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere Oepu- 
tationen entweder blos aus Stadtverordneten, oder aus letzteren und aus 
stimmfähigen Bürgern gewählt werden. 
Zu diesen Deputalionen und Kommissionen, welche übrigens in allen 
Beziehungen dem Bürgermeister untergeordnet sind, werden die Stadtverordne- 
ten und stimmfahigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. 
Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder der von ihm hierzu beauftragte Bei- 
geordnete. 
Z Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen ört- 
lichen Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der 
bleibenden Verwaltungsdeputationen getroffen werden. 
g. 
Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Bevöl- 
kerung werden von dem Bürgermeister, nachdem die Stadtverordneten darüber 
vernommen worden sind, in Ortsbezirke eingetheilt. 
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der 
Stadtverordnet s lung aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf 
sechs Jahre erwählt und vom Bürgermeister besiätigt wird. In gleicher Weise 
wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter 
desselben angestellt. 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Bürgermeisters und verpflichtet, 
seinen
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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