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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 447 — 
S. 10. 
Wer eine Brauerei betreibt oder betreiben will, ist verpflichtet, dem Ober-Verfahren bei 
amte schriftlich anzuzeigen, wieviel Malzschroot er zu jedem Gebräude nehmen, Lerscherg. 
an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer 
von der angemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten. 
Es steht dem Steuerpflichligen frei, diese Anzeige, so oft er brauet, zu Steuerzoh= 
machen, oder im Voraus für einen beslimmten Zeitraum. Im letzteren Falle ung. 
kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum vorausbezahlen, oder für jede 
Maischung besonders, vor deren Eintrikt. 
K. 11. 
Die Deklaration des Brauers Behufs der Versieuerung soll sich auch Dllaration 
darauf erstrecken, wieoiel Bier er aus dem angegebenen und zu versteuernden vsee- 
Malzschroot ziehen will. "« 
H.12. 
OieAnmclbungmuß,wenndcsVormiktagsgemaischtwerdcnsoll,spci-Aomcldsmo 
testens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags und deren 
gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden gung. 
vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (F. 19.), erfolgen. 
Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zulässig, wenn sie 
massdess an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage ge- 
schehen. 
Soll die Beschickung danach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude 
hinzutreten, so wird die Gener davon gleichzeitig entrichtet. 
Soll ein Gebräude eingesiellt, oder die Beschickung vermindert werden, 
so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zah- 
lung in Anrechnung. 
S. 13. 
Die Einmaischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom Oktober einmaischmg. 
bis einschließlich März von Morgens b bis Abends 10 Uhr, in den übrigen 
Monaten aber von Morgens bis Abends 10 Uhr. 
g. 14. 
Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange- Erwarten der 
zeigten Stunde des Einmaischens (§. 10.) abzuwarten. Steuer. 
Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malzschroot in 
dessen Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung vorgeschrikten werden; 
der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet 
worden, ohne dessen Gegenwart verrichten. 
K. 15. 
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt wer-Nachmeischen. 
den, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. " 
(Nr. 112.) 59 Wird 
beamten.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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