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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 449 — 
g. 21. 
Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem Lekrauda= 
vierfachen Betrage der vorenhaltenen Abgabe gleichkommt. Die Abgabe ist enlionogt 
überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
§. 22. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Zweiter Fall. 
Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Abgabe bestimmt. Außer- 
dem darf der Schuldige in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst 
brauen, noch einen Andern zu seinem Vortheile brauen lassen. 
S. 23. 
Im dritten Falle der Uebertretung, nach vorhergegangener zweimaliger pritter Fall. 
Bestrafung, ist der sechszehnfache Betrag der vorenthaltenen Abgabe als Strafe 
verwirkr. Aupßerdem darf der Schuldige zu irgend einer Zeit weder selbst brauen, 
noch durch einen Andern zu seinem Vortheile brauen lassen. 
g. 24. 
Wer, ohne Befugniß dazu zu haben, Brauerei betreibt und sich dabei unbefugter 
zugleich einer Handlung schuldig macht, die als Defraudation zu bestrafen ist, Urauerel= 
dem werden außer der Defraudationsstrafe die Braugeräthe konfiszirt. · 
I.25. 
Wenn die Braupfannen oder Bottiche oder die damit vorgenommenen Unterlassene 
Veraͤnderungen nicht, wie H. 7. vorgeschrieben ist, angezeigt werden, so tritt Auweldung 
die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin gebrachten undder Ver- 
Geräthe ein. änderungen. 
Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von fünf und zwanzig bis Ein- 
hundert Gulden verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird. 
Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt 
worden, so wird die dadurch begangene Defrandation noch besonders nach 
. 21. 22. und 28. bestraft. 
g. 26. 
Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung ceinmaischen 
eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu obne Anwoel. 
einem ganzen Gebraude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Har er Nacknal= 
aber blos eine Nachmaischung unbefugkerweise vorgenommen, so wird er, es cchen aspe 
mag eine Verkürzung der Gefälle ermitrelt werden oder nicht, allemal in eine deu 
Strafe von fünf Gulden genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. 
Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig berroon, wenn eine 
Verkürzung der Gefälle sialtgefunden hat. 
(Nr. 4426.) S. 27.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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