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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 517 — 
§. 5. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen neuen Hauptgraͤben anzulegen, 
welche noch erforderlich sind, um das den Grundslücken der Niederung schäd- 
liche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Die fernere Unterhaltung die- 
ser Gräben liegt den speziell dabei Betheiligten ob, nach einem nöthigenfalls 
von der Regierung festzusetzenden Beitragsverhältniß. 
Die bereits besiehenden Hauptgräben in der Niederung sollen, sofern 
deren Beibehaltung überhaupt erforderlich erscheint, von den bisher dazu Ver- 
pflichteten auch ferner unterhalten werden, nachdem sie zuvörderst auf Kosten 
des Verbandes gehörig in Stand gesetzt worden. 
Streitigkelten, welche zwischen dem Deichamte und den ODeichgenossen 
darüber entstehen, ob ein schon vorhandener Graben beizubehalten, oder ein 
Graben neu anzulegen und resp. ob derselbe als ein Hauptgraben zu betrach- 
ten sei oder nicht, werden von der Regierung nach Anhörung beider Theile 
entschieden. 
Die über die neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikations= 
wegen anzulegenden Brucken werden vom Deichverbande gebaut und unter- 
halten. 
Die zu Wirthschaftszwecken erforderlichen Brücken über diese Haupt- 
gräben werden vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren In- 
keresse sie nöthig sind, unterhalten. 
Die bereits vorhandenen Brücken über die Hauptgräben, welche wegen 
zu geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande ge- 
baut und wie die unverändert beibehaltenen Brücken von den früher dazu Wer- 
pflichteten unterhalten. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird unter die Kontrole 
und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschrei- 
benden Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligken. 
S. b. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen die Oder abschließenden 
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben an- 
zulegen und zu unterhalten. 
S. 7. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen Verpfichlun- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- graefen Deich. 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung? Geldleinun, 
Jahrgang 1856. (Nr. 4452.) 68 der zen.
	        

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