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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

g. 8. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach der Wahl der Aktionaire 
in Creuznach, Frankfurt a. M. und Berlin, sowie in den Staͤdten, die sonst 
zu diesem Zwecke etwa von dem Verwaltungsausschusse bezeichnet werden. Die 
gedachten Einzahlungen sind in Raten bis zu zwanzig Prozent, jedesmal nach 
einer wenigstens einen Monat vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungs- 
Ausschuß offentlich zu erlassenden Aufforderung zu leisten. 
Bei der ersten Ratenzahlung kommen die zu den Vorarbeiten geleisteten 
Zahlungen in Anrechnung. 
g. 9. 
Wer innerhalb der im H. 8. bezeichneten Frist die dort gedachten Ei 
zahlungen nicht leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Pooen der in 
Ruͤckstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. 
Wenn innerhalb zweier fernern Monate nach einer erneuerten oͤffentlichen 
Aufforderung des Verwaltungsausschusses die Zahlung noch immer nicht er- 
folgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als 
verfallen und die durch die Ratenzahlungen, sowie die durch die urspruͤngliche 
Zeichnung vom Aktionair enworbenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien 
für vernichtet zu erklären. 
Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungsausschusses 
durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. 
Die auf diese Art der Gesellschaft anfallenden Aktien können zum Besten 
derselben unter Ausstellung neuer Aktiendokumente anderweitig vergeben und 
verwerthet werden. 
Es können aber auch auf Beschluß des Verwaltungsausschusses, so lange 
die ersten Aktienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen sind, die falligen Ein- 
zahlungen eingeklagt werden. 
S. 10. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus isi der Aktionair, unter welcher 
Benenmung es auch sei, zu Jahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der 
im §. 9. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
F. 11. 
Ueber die Ratenzahlungen werden mit Nummern bezeichnete Quittungs- 
bogen, auf den Namen lautend, ertheilt und diese bei der letzten Zahlung gegen 
die Aktiendokumente ausgewechselt. Bis dahin vertreten erstere deren Stelle in 
jeder Hinsicht. 
Die ursprünglichen Aktionaire haften für den vollen Nominalbetrag ihrer 
Aktien und können sich von dieser Verpflichtung durch Ueberlassung ihrer Rechte 
an Andere nicht befreien, so lange nicht vierzig Prozent eingezahlt worden sind. 
Sobald aber vierzig Prozent des Kapitals auf eine Aktie eingezahlt worden 
sind, kann der Verwaltungsausschuß die ursprünglichen Akionaire der persön- 
lichen Verpflichtung entlassen. 
Die
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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