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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1866
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Full text

— 155 — 
Binnen vier Wochen nach Publikation der Entscheidung ist Rekurs an 
den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. 
Das festgestellte Karaster ist von der Regierung in Cöslin auszufertigen 
und dem Vorstande zuzustellen. 
S. 7. 
Wenn die Besitzer des Chottschow-Sees den See mittelst des Genossenschafts- 
Kanals ablassen wollen, so kann der Vorstand die Mitbenutzung und die dazu 
erforderliche Verdunderung der Genossenschaftsanlagen durch ein besonderes Ab- 
kommen mit den Seebesitzern vereinbaren. 
g. 8. 
Binnenentwässerungen und Wegeanlagen, welche nach Vertiefung der 
Bäche nothwendig werden, sollen auf Kosten der speziell dabei Betheiligten an- 
gelegt und der Pan und das Beitragsverhältniß, im Mangel einer Einigung, 
vom Vorstande und den Verwaltungsbehörden festgestellt werden. 
K. 9. 
Stauanlagen dürfen in den Genossenschaftskandlen ohne Zustimmung des 
Vorstandes nicht angelegt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die gegen diese 
Bestimmung gemachten Anlagen ohne Weiteres zu beseitigen. 
F. 10. 
Die Streitigkeiten, welche wischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundslücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle anderen, ge- 
meinsame Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung 
eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Genossen- 
schaftsdirektor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht, und nach Mehr- 
zahl der Stimmen entschieden. 
Gegen die Emtsscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides 
an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Land- 
rathe des Kreises Lauenburg und zwei Schiedsrichtern, von welchen jede Partei 
den einen wählt. 
Unterbleibt die Wahl binnen vier Wochen nach der vom Landrathe er- 
lassenen Aufforderung, oder einigen sich die verschiedenen Mitglieder einer Partei 
binnen derselben Frist nicht über die Wahl, so erfolgt die Ernennung des Schieds- 
richters für die betreffende Partei durch die Regierung in Cöslin. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
(Nr. 6288.) +bh. 11.
	        

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