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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1866
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Full text

— 698 — 
gierung zu Potsdam und in dem Staatsanzeiger. Jedesmal, wenn eines dieser 
Blaͤtter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der Koͤniglichen Regierung ein 
entsprechendes anderes Blatt gewaͤhlt werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zuruͤckzugeben 
ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Okkober, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinst. 
Die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen erfolgt gegen bloße Rück- 
abe dieser Schuldverschreibung, beziehungsweise der ausgegebenen Zinskupons, 
"e• der Kämmereikasse zu Charlottenburg, in der nach dem Eintritt des Falligkeits- 
Termins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbem#ge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Charlottenburg. 
Wemn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier Hanv 
erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal 
durch die oben bezeichneten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
Kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug haben- 
den WVorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 9#. 1. bis 13. 
mit nachstehenden ndheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrate zu Charlottenburg gemacht werden, welchem alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Ver- 
ordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Virflang des 
Magistrats findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Potsdam statt; 
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei der hiesigen 
Königlichen Kreisgerichts-Kommission; 
) die in den I. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgelooen Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im K. 8. erwähnten 
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjahrige Zinskupons aus- 
gegeben; die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. Di 
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