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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 222 — 
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Aktien 
fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, 
welche mit den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Ein- 
lieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Zahlungs- 
orten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet. 
S. 23. 
Dividenden und deren Feststellung. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die 
Bahn — welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrieb gesetzt werden kann — 
vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört 
die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben 
der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Semesters aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der 
folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs., 
Unterhaltungs-., Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §#§. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen, und 
3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise 
unter die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien fünf Prozent 
des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt bis zur 
Höhe von 63 Prozent, wird unter die Inhaber der Stammaktien 
nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Von 
dem Ueberschusse über diese sechs zwei Drittel Prozent wird bis zur 
erfolgten Tilgung der Stamm Prioritätsaktien ein Drittel zum 
Amortisationsfonds (S. 8.) genommen, wogegen die übrigen zwei 
Drittel auf die Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien pro rata 
vertheilt werden. Es bewendet jedoch bei der im F. 8. vorbehalte- 
nen Befugniß, von jenem Ueberschusse über 63 Prozent auch mehr 
als Ein Drittel zum Amortisationsfonds zu nehmen; 
J%) sollte in einem oder dem anderen Jahre der Nieinertrag nicht aus- 
reichen, um den Inhabern der Stamm Prioritätsaktien die unter a. 
gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das 
Frhiewwe aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nach- 
gezahlt, und die Inhaber der Stammaktien erhalten nicht eher eine 
Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. 
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier 
Wochen nach Publikation der Bilanz (§. 27.). Im Falle der Auflösung #er 
en
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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