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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 302 — 
Jwischen der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, vertreten durch die Königliche Direktion 
der Wilhelmsbahn in Ratibor, und der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, ver- 
treten durch die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn zu Breslau, 
welche Behörden durch die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlungen 
zu Ratibor vom 17. November 1869. und zu Breslau vom 8. Dezember 1869. 
zu diesem Akte bevollmächtigt sind, ist der nachfolgende Vertrag abgeschlossen. 
F. J. 
Sogleich nach Allerhöchster Genehmigung dieses Vertrages überträgt die 
Wilhelmsbahn-Gesellschaft bis zu dem nachstehend im F. 7. stipulirten Eigenthums- 
Uebergange zunächst die Verwaltung und den Betrieb ihres gesammten Unter- 
nehmens ohne irgend welche Beschränkungen an die Oberschlesische Eisenbahn- 
gelelsschaft. Zu diesem Zwecke übergiebt die Königliche Direktion der Wilhelms- 
ahn zu Ratibor nach Allerhöchster Genehmigung dieses Vertrages Verwaltung 
und Besi des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der 
Wilhelmsbahn-Gesellschaft an die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisen- 
bahn, welche fortan den Vorstand der Wilhelmsbahn-Gesellschaft bilden und für 
letztere alle diejenigen Befugnisse ausüben wird, welche gegenwärtig der König- 
lichen Direktion der Wilhelmsbahn zustehen resp. dem Vorstande einer Aktien- 
gesellschaft gesetzlich beigelegt sind. 
Der in Gemäßheit des unterm 4. Mai 1857. Allerhöchst bestätigten Ver- 
trages vom 22. April 1857. eingesetzte Verwaltungsrath der Wilhelmsbahn- 
Ecfellschunt bleibt in seiner gegenwärtigen Personen-Zusammensetzung ohne Er- 
änzung im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder bis zum 
laufe des Jahres 18741. bestehen. Vom 1. Januar 1875. ab wird der Ver- 
waltungsrath aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern bestehen, welche alle 
fünf Jahre von Neuem gewählt werden. 
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Wilhelmsbahn-Gesellschaft 
gegenüber der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, soweit es sich um Erfüllung 
dieses Vertrages handelt, mit wahrzunehmen. 
Die Sitzungen des Verwaltungsrathes wie auch der Generalversammlung 
der Aktionaire der Wilhelmsbahn werden auch künftig in Ratibor abgehalten. 
§ 2. 
Verwaltung und Betrieb der Wilhelmsbahn erfolgt vom 1. Januar 1870. 
an für Rechnung der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
Auf letztere gehen demnach von diesem Zeitpunkte ab die gesammten 
Nutzungen und Lasten des Vermögens der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, ohne jede 
weitere Beschränkung als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. 
Insbesondere fließt der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft der gesammte, nach 
Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, ferner der Rücklagen 
zu dem Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie der zur planmäßigen Verzinsung 
und Tilgung der jetzigen Anleihen der Wilhelmsbahn-Gesellschaft und zur Be- 
fKeiiung der staatlichen Eisenbahnabgabe erforderlichen Beträge etwa verbleibende 
einertrag ausschließlich zu. 
g. 3.
	        

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