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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 306 — 
anklebenden Rechten und Verpflichtungen ohne Weiteres Eigenthum ter Ober- 
schlesischen Eisenbahngesellschaft und die Auflösung der Wilhelmsbahn-Gesellschaft 
ohne Weiteres herbeigeführt, deren Liquidation die Oberschlesische Eisenbahngesell. 
schaft für eigene Rechnung hierdurch übernimmt. Die Wilhelmsbahn-Gesellschaft 
ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegen- 
stand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile bres 
Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch 
Emission von Aktien oder Anleihen zu erhöhen. 
Die Nummern der in Gemäßheit des §. 4. nicht umgetauschten Wilhelmsbahn- 
Aktien, welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur bestimmten Zahlungszeit 
nicht eingelöst werden möchten, werden zehn Jahre hinter einander Behufs 
Empfangnahme der Zahlung jährlich öffentlich aufgerufen. Diejenigen Aktien, 
welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur 
Einlösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werthlos, 
welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien 
öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser Bekanntmachungen werden 
aus dem auf die nicht eingelösten Aktien fallenden Kapitalbetrage entnommen, 
dessen Ueberschuß sodann der Beamten Pensions- und Unterstützungskasse der 
Oberschlesischen Eisenbahn zufällt. 
Bei der Einlösung der Aktien sind die beim Ablaufe jener, im Eingange 
dieses Paragraphen stipulirten sechsmonatlichen Kündigungsfrist noch nicht zahl- 
fälligen Dividendenscheine resp. Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geld- 
betrag derselben von der Abfindung in Abzug gebracht wird. 
K. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Wilhelmsbahn geht mit 
Auflösung der Königlichen Direktion der Wilhelmsbahn (ckr. J. 1.) in den Dienst 
der Königlichen Verwaltung der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft über, welche 
die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat. — Die 
für die Veaen der Wilhelmsbahn, deren Wittwen und Kinder bestehende Pen- 
sions= und Unterstützungskasse, die Beamten-Krankenkasse, die Beamten-Sterbe- 
kasse, sowie die Arbeiter-Kranken- und Unterstützungskasse bleiben nach den be- 
treffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen 
Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden der 
Oberschlesischen Bahn zu Stande kommt. 
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft tritt in alle rücksichtlich der er- 
wähnten Kassen von der Wilhelmsbahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. 
8. 9. 
Die auf das Jahr 1869. fallende Dividende der Aktionaire der Wilhelms. 
bahn wird von der seitherigen Vertretung der Gesellschaft, oder aber — sofern 
die Verwaltung der Bahn schon früher an die Königliche Direktion der Ober- 
schlesischen Eisenbahn übergegangen sein möchte — von dieser letzteren berechnet 
und nach Anhörung des Gutachtens des Verwaltungsrathes der Wilhelmsbahn 
vom Koöniglichen Handelsministerium festgesetzt. " 
.10.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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