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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 372 — 
Der Stadtgemeinde Görlitz bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, oder sämmtliche umlaufende 
Obligationen auf einmal zu kündigen, sondern auch an Stelle des Aus- 
loosungsverfahrens, jedoch unbeschadet der Höhe der planmäßigen Til- 
gung, ganz oder theilweise den freihändigen Ankauf der Obligationen 
treten zu lassen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
4) Die ausgeloosten beziehungsweise gekündigten Schuldverschreibungen wer- 
5 
6 
- 
— 
“ 
den unter Bezeichnung ihrer Serien, Buchstaben, Nummern und Be- 
träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung der Darlehns- 
valuta erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Die Bekanntmachung erfolgt mindestens drei Monate vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Lieg- 
nitz, in dem Preußischen Staatsanzeiger, in Görlitzer Lokalblättern, so- 
wie in den Baseler Nachrichten und in der Schweizerischen Handels- 
zeitung in Zürich. 
Die nähere Bestimmung der Görlitzer Lokalblätter, sowie die Wahl 
eines anderen Blattes, wenn eines der vorbestimmten Blätter eingehen 
sollte, bleibt dem Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
vorbehalten. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen zum Nominalwerthe und 
mit den darauf noch haftenden Zinsen erfolgt gegen Rückgabe dieser 
Obligation und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons, welche 
mit abguliefern sind, nach Wahl des Gläubigers entweder bei der Stadt- 
Hauptkasse in Görlitz in Preußischem Kurant oder an der Kasse der 
Baseler Handelsbank in Basel in Eidgenössischer Währung nach Ablauf 
der Kündigungsfrist. Die Verzinsung des Kapitals hört mit dem Ab- 
lauf der Kündigungsfrist auf. Für die fehlenden Zinskupons wird der 
Betrag am Kapitale abgezogen. 
Diese Schuldverschreibung wird mit vier und einem halben Prozent jähr- 
lich verzinst. Die Verzinsung erfolgt halbjährlich am 30. Juni und 
31. Dezember jeden Jahres, sowie späterhin, so lange die Zinsen nicht 
verjährt sind (s. Nr. 7.)) gegen Rückgabe des fälligen Zinskupons, 
und zwar entweder bei der Stadt- Hckuptkasse zu Görlitz in Preußischem 
Kurant oder an der Kasse der Baseler Handelsbank in Basel in Eid- 
genössischer Währung, je nachdem der Kupon an dem ersteren oder 
dem letzteren Orte präsentirt wird. 
Mit dieser Obligation sind zwanzig halbjährliche Zinsscheine aus- 
gegeben; die Ausgabe der Zinsscheine für eine weitere zehnjährige Periode 
erfolgt bei der Stadt-Hauptkasse zu Görlitz oder je nach Verlangen bei 
der Baseler Handelsbank in Basel gegen Einreichung des Talons. Geht 
der Talon verloren, so geschieht die Aushändigung der neuen Serie der 
Zinsscheine an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern letztere recht- 
zeitig vorgezeigt wird. 
7) Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Kapitalbeträge, welche inner- 
halb
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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