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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

Erbengeldes aufgebracht. Als Maaßstab für die Vertheilung des Erbengeldes 
auf die einzelnen zum Deichverbande gehörenden Grundstücke gilt außer der Größe 
die Lage der Grundstücke, dergestalt, daß zwei Klassen gebildet werden. 
Vu#- ersten Klasse, in welcher das volle auf die Grundstücke nach der 
Größe vertheilte Erbengeld gezahlt wird, gehören alle Grundstücke, welche unter 
sechszehn Fuß am Orsoyer Pegel liegen, zur zweiten Klasse, in welcher nur 
die Hälfte des auf die Grundstücke nach der Greze vertheilten Erbengeldes ge- 
zahlt wird, gehören alle sechszehn Fuß am Orsoyer Pegel oder höher gelegenen 
rundstücke. 
Es soll auf Grund einer speziellen Vermessung ein Deichkataster ange- 
fertigt werden, welches die Klasse, zu der die Grundstücke gehören, und deren 
Größe näher bezeichnet. 
Das Erbengeld wird im Uebrigen nach der Größe der Grundstücke (nach 
der Morgenzahl) entrichtet. 
S. 4. 
Das Deichkataster ist von dem Deichamte, erforderlichen Falls unter Zu- 
ziehung eines vereideten Geometers, auf Kosten des Deichverbandes anzufertigen 
und von letzterem auf einem außerordentlichen Erbentage den Interessenten vor- 
zulegen, welche ihre Beschwerden dagegen binnen einer präklufivischen Frist von 
vier Wochen nach der Vorlage bei dem Landrathe zu Mörs anzubringen haben. 
Die Entscheidung über die Beschwerden, welche, soweit es erforderlich ist, 
in Gegenwart der Beschwerdeführer und eines Deputirten des Deichamtes durch 
einen von der Regierung zu bestimmenden Sachverständigen an Ort und Stelle 
gerbrüt werden, 14 in erster Instanz der Regierung, in zweiter Instanz dem 
inister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
Die gegen die Entscheidung der Regierung einzulegenden Beschwerden 
sind gleichfalls binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen bei dem Land- 
rathe zu Mörs anzubringen. 
Nach Verlauf der vierwöchentlichen Frist seit Vorlage des Deichkatasters 
resp. nach Erledigung der etwa eingehenden Beschwerden gilt dasselbe als fest- 
gestellt. Die Kosen der ungerechtfertigten Beschwerden fallen dem Beschwerde- 
führer, sonst dem Deichverbande zur Last. 
S. 5. 
Das Deichamt besteht aus dem Deichgräfen und zwei Deputirten, welche 
auf zwölf Jahre vom Erbentage gewählt und von der Regierung bestätigt 
werden. Die erste Wahl wird von dem Landrathe des Kreises Mors vorbereitet 
und geleitet. Der Deichgräf muß in Orsoy- Stadt oder Land oder in Rhein- 
berg wohnen. Der Deichgräf und die Deputirten verwalten ihr Amt unent- 
geltlich und erhalten nur baare Auslagen ersetzt. 
b Ein Deichrendant wird vom Erbentage erwählt und vom Deichamte 
angestellt. 
8 Die technische Verwaltung leitet der Wasserbau-Inspektor zu Düsseldorf. 
S. 6. 
Das Deichamt muß jährlich einmal zusammentreten. Der Erbentag ist 
(Nr. 7678.) fur
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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