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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 412 — 
durch einen solchen Sachverständigen den Anschlag vorher fertigen und die Aus- 
führung inspiziren und abnehmen zu lassen. 
g. 26. 
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Direktor auf Vorschlag des 
Vorstandes einen Rendanten, welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vor- 
sitzenden in einer Versammlung des Vorstandes verpflichtet wird. 
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen 
und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. Die Jahresrechnung pro 
Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher dieselbe 
durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und durch ein vom Vor- 
stande alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung unterwirft. 
Vierzehn Tage vor der ordentlichen Herbstversammlung des Vorstandes sind Etat 
und Jahresrechnung bei dem Direktor zur Einsicht jedes Mitgliedes des Ver- 
bandes offen zu legen. 
C. 27. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehrenposten. 
Dem Direktor ist eine Entschädigung für Büreauaufwand zu gewähren, 
welche die Regierung auf Anhören des Vorstandes festsetzt. 
C. 28. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum an Grundstücken, über den Umfang oder die Zuständigkeit von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, oder über andere mit speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge- 
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen wird über alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Ansprüche und Beschwerden von dem Vorstande nach vorgängiger 
Untersuchung entschieden. 
Gegen diese Entscheidung steht jedem Theil der Rekurs an ein Schieds- 
gericht zu, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides 
an gerechnet, angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei, bei dem Verbande nicht betheiligten 
Mitgliedern, die von der Genossenschaft gewählt werden. Die Wahl findet auf 
drei Jahre statt. Bei dem Wahloverfahren finden die oben über die Wahl der 
Vorstandsmitglieder gegebenen Bestimmungen Anwendung, mit der Maaßgabe 
jedoch, daß die Besitzer der Güter Baugskorallen und Gabergischken je drei 
Stimmen bei der Wahl haben. 
C. 29.
	        

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