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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 522 — 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, mue sich bei der Abstimmung entfernen. 
Ueber Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
Zur Führung des Protokolls, sowie zu kalkulatorischen und anderen 
Hülfsleistungen kann der Verwaltungsrath für Rechnung der Gesellschaft sich 
der Beihülfe geeigneter, aus der Gesellschaftskasse zu remunerirender Sachver- 
ständiger bedienen. 
Die Mitglieder der Direktion können, abgesehen von vertraulichen Sitzun- 
gen, den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnen. 
F. 6. 
Ressort und Befugnisse. 
Der Verwaltungsrath ist ein Organ der Aktionaire, durch welches diese 
möglichst genaue Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der 
Gesellschaft nehmen und in den Eeneralversammlungen die ihnen nöthig schei- 
nenden Aufschlüsse erlangen können. Er überwacht die Geschäftsführung in allen 
Zweigen der Verwaltung. Der Verwaltungsrath kann deshalb von der Di- 
rektion zu jeder Zeit Auskunft über die Verwaltung im Allgemeinen und über 
spezielle Fragen verlangen und ist berechtigt, durch Kommissarien die Akten, 
Bücher und Rechnungen einzusehen. 
Vornehmlich ressortirt von ihm die Kontrole des Finanzwesens der Ge- 
sellschaft, weshalb er den von der Direktion bewirkten ordentlichen und außer- 
ordentlichen Revisionen der Hauptkasse durch Kommissarien beiwohnen, auch für 
sich allein zu jeder Zeit außerordentliche Kassenrevisionen nach vorgängiger Be- 
nachrichtigung der Direktion vornehmen kann. 
Dem Verwaltungsrathe sind von der Direktion regelmäßig die jährlichen 
Bilanzen zur Prüfung und Dechargirung vorzulegen. Zu diesem Behufe wählt 
der Verwaltungsrath aus seiner Mitte oder aus der Zahl der in Preußen 
wohnhaften Aktionaire drei Revisoren, welche die vorgelegten Bilanzen speziell 
zu prüfen und über den Befund dem Verwaltungsrathe schriftlichen Bericht zu 
erstatten haben. Letzterer ist ermächtigt, auf diesen Bericht der Direktion 
Decharge zu ertheilen, wenn sich gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden, 
oder wenn die gemachten Erinnerungen erledigt sind. Entgegengesetzten Falles 
hat der Verwaltungsrath der nächsten Generalversammlung, welcher das Resultat 
der Prüfung stets mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder 
die Bestätigung der unerledigten Erinnerungen resp. über die Ertheilung der 
Decharge anheimzustellen. Die bei der ersten ordentlichen Generalversammlung 
nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie 
die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen) die in 
jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen 
Jahres, in welchem sie gewählt sind. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören 
insbesondere: 
a) die Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien (G. 17. des Statuts) 
und der Ausschreibung; 0) 
die
	        

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