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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

6) 
7) 
8) 
9 
— 606 — 
die Obligationen über Einhundert Thaler unter Buchstaben A. von Eins 
bis Eintausend einschließlich, und jene über fünfhundert Thaler unter 
Buchstaben B. von Eins bis dreihundert einschließlich nach dem bei- 
liegenden Schema ausgefertigt und von dem Burgermeister und den 
Mitgliedern der Anleihe= und Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet. 
Denselben ist ein Abdruck des Privilegiums beizufügen. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn halbjährliche 
Zinskupons und Talons nach dem beigefügten Schema beigegeben. 
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons und Talons 
durch die Stadtkasse gegen Abgabe der älteren Talons ausgereicht. Im 
Falle letztere abhanden gekommen sein sollten, wird die neue Zinskupons- 
Serie dem Vorzeiger der Obligationen ausgehändigt, sofern nicht schon 
der Austausch der betreffenden neueren gegen die älteren Kupons voll- 
zogen sein möchte, und wird, daß dieses geschehen, auf der Obligation 
vermerkt. 
Die Kupons und Talons werden mit dem Faksimile der Unter- 
schriften des Bürgermeisters und der Kommissions-Mitglieder und der 
Unterschrift des Gemeinde-Empfängers versehen. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger aus der Stadtkasse bezahlt. Auch werden 
die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Stadtkasse, nament- 
lich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht vor Ab- 
lauf des vierten Kalenderjahres nach dem Ablaufe des Jahres, in welchem 
sie fällig geworden, bei der Kämmereikasse zur Zahlung präsentirt werden. 
Die nach Nr. 3. zu tilgenden Obligationen werden entweder aus freier 
Hand angekauft oder alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ver- 
loosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch die Schulden- 
tilgungs-Kommission öffentlich in einem vorher durch die Essener Zeitung 
bekannt zu machenden Termine. Ueber die Verloosung wird ein von 
dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen- 
des Protokoll aufgenommen. 
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden mindestens drei 
Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich bekannt gemacht. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem 
dazu bestimmten Tage nach dem Neunwerthe durch die Stadtkasse an 
den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben und der 
Talons. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli- 
gationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach dem 
Zahlungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Kupons an dem Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. W 
er-
	        

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