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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Full text

— 124 — 
S. 4. . 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen zu Gunsten der Beamten- 
Pensions- und Unterstützungskasse, wenn die Zinskupons nicht binnen vier Jahren 
nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
dieselben zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage 
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingereicht werden,) geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons verwendet. 
,6. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1876. ab jährlich 
mindestens ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben 
nebst dem Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zins- 
ersparniß verwendet. Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine sechsmonat- 
liche Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu. 
Die Rummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen 
werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht Seitens 
der Direktion mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Nüarz in einem 
14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jeder- 
mann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allge. 
meinen Kündigung der Obligationen erfolgt durch dreimalige Einrückung in die 
öffentlichen Blätter (§. 11.). Die erste Einrückung muß mindestens sechs Monate 
vor dem bestimmten Jahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausge- 
loosten Obligationen geschieht am 2. Januar jeden Jahres, das erstemal am 
2. Januar 1877.) die Einlösung der gekün digten Obligationen kann sowohl am 
2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in 
beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligation nebst Zins- 
kupons und Talons an den Präsentanten. Die im Jege des Tilgungsverfab- 
rens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der 
Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der 
Kündigung oder der Rückforderung (§. 9.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft 
wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden 
Eisenbahn-Kommissariate alljährlich Nachweis geführt. · 
§.7. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, 
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch- 
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obli- 
gationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. 
Demjenigen) welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Jusährungg.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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