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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

Contents: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Ep. 305. 
Ep. 366. 
182 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
8. 31. 
Nach Ernennung sämtlicher Bevollmächtigten schreitet das 
Land= oder Herrschafts-Gericht zur zweyten Wahlhandlung, oder 
zur Ernennung der Wahlmänner für die Wahlversammlung des 
Regierungs-Bezirks, wozu jeves Land= und Herrlschafts-Gericht von 
1000 Familien seines Bezirkes mit Ausschluß der Bevölkerung der 
hierin befindlichen Städte und Märkte, welche zu den Abgeordneten 
ihrer Classe concurriren, einen Wahlmann zu stellen, und die 
Anzeige hierüber von der Regierung zu erwarten hat. 
K. 32. 
Herrschafts-Gerichte, welche nicht 1000 Familien zählen, stellen 
ihre Gemeinde-Bevollmächtigten zu der Wahlhandlung des be- 
treffenden Lanpgerichts. 
S. 33. 
Der zu ernennende Wahlmann muß alle §. 8. erwähnten 
Eigenschaften zur passiven Wahlfähigkeit eines Abgeordneten in die 
Kammer besitzen, und kann nur aus den Grunvbesitzern des Land- 
gerichtes gewählt werden, zu welchem Enve ein alphabetisches 
Verzeichniß aller im Landgerichte begüterten und hierzu wahlfähigen 
Grundeigenthümer hergestellt, und in dem Wahlzimmer zur öffent- 
lichen Einsicht angeheftet werden soll. 
*v 
Zur Vornahme dieser Wahlhandlung hat das Lanogericht 
sämmtliche Bevollmächtigte auf einen bestimmten Tag einzuberufen, 
sie vor Allem mit dem Zwecke und den formellen und wesentlichen 
Bedingungen der Wahl bekannt zu machen, sovann vor der wirk- 
lichen Abnahme der Wahlstimmen durch das Loos vier Beysitzer 
aus den anwesenden Bevollmächtigten bestimmen zu lassen, welsche 
nebst den Landgerichts-Assessoren und dem Actuar der Wahlhandlung 
beyzuwohnen, und das Protocoll zu unterzeichnen haben; zugleich 
hat jeder der anwesenden Bevollmächtigten eine Nummer zu ziehen, 
die bey seiner Stimme zu bemerken ist, damit er bey der folgenden 
Eröffnung von der richtigen Aufnahme derselben sich überzeugen könne. 
35. 
Jeder Bevollmächtigte wird sodann nach der Orpnung der 
Gemeinden einzeln vorgerufen, und sein Vorschlag der Wahlmänner 
in Gegenwart der in vorstehendem §. erwähnten Wahl-Commission 
zum Protocoll genommen. Nach beendigter Aufnahme der sämmt- 
lichen Stimmen sind solche der ganzen Versammlung nicht nach
	        

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