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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Full text

— 339 — 
Wählbar zur Synode sind sämmtliche wahlberechtigte Geistliche des Wahl- 
kreises, sowie alle diejenigen Mitglieder der Kirchengemeinden) welche die zur 
Wählbarkeit in eine Gemeindevertretung erforderlichen Eigenschaften haben (§§. 8. 
bis 10. der Gemeindeordnung vom 16. August 1869.). In Betreff der welt- 
lichen Abgeordneten zur Synode findet eine Beschränkung auf die Mitglieder der 
zu dem betreffenden Wahlkreise gehörenden Gemeinden nicht statt. 
C. 5. 
Die weltlichen Mitglieder der Wahlversammlung sind von den Kirchen- 
vorständen in der Art 4 wählen, daß jeder Kirchenvorstand so viele Deputirte 
wählt, als Predigerstellen in der betreffenden Gemeinde vorhanden sind, es sei 
denn, daß hinsichtlich einer von mehreren bei einer Kirche bestehenden Prediger- 
stellen eine Vakanz vorhanden ist, welche über die gesetzlichen Fristen hinaus durch 
s2pezielle kirchenregimentliche Verfügung verlängert worden ist. Mehrere Ge- 
meinden, welche zusammen nur einen prediger haben, wählen in einer gemein- 
schaftlichen Versammlung ihrer Kirchenvorstände einen Deputirten zur Wahl- 
versammlung. Diese Bestimmung findet auf den Fall der bloß interimistischen 
Verwaltung eines vakanten Pfarramts durch einen benachbarten Prediger keine 
Anwendung. 
Außer den Deputirten sind zugleich Stellvertreter zu wählen. 
Wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Gemeinde, welche die zur 
Wählbarkeit in die Gemeindevertretung erforderlichen Eigenschaften haben. 
Die zur Vornahme der Wahl erforderliche Berufung des Kirchenvorstandes 
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung. Der Wahlakt 
wird von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, im Verhinderungsfalle von 
dessen Stellvertreter, geleitet. Die zu dem Kirchenvorstande gehörenden Geist- 
lichen haben sich bei der Wahl ihrer Stimme zu enthalten. 
An dem auf die Wahlhandlung folgenden Sonrtag wird der Name des 
der) gewchlten Deputirten und des Stellvertreters (der Stellvertreter) von der 
anzel aus der Gemeinde mitgetheilt. « 
§.6. 
SowohlindenFällendeös.4.alsinbenFällendess.5.erfolgtdie 
Wahl durch mündliche Stimmgebung zu Protokoll. 
Sie wird durch absolute Stimmenmehrheit entschieden. Hat sich bei der 
ersten Wahlhandlung keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so findet eine 
neue Stimmabgabe jen in der Weise, daß nur die Beiden, welche die meisten 
Stimmen gehae haben, zur Wahl gestellt werden. Ergiebt sich alsdann Stim- 
mengleichheit, so entscheidet das Loos. 
Nach der Beendigung der Wahl des Abgeordneten wird die Wahl des 
Stellvertreters vorgenommen. Fur die letztere Wahl gelten dieselben Grundsätze, 
wie für die Wahl des Abgeordneten. 
(Xr. 7868) 44“ . 7.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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