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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1874
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
65
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Full text

— 229 — 
g. 27. 
Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zu- 
zuziehen, welche von der Bezirksregierung entweder für das ganze Unternehmen 
oder einzelne Theile desselben zu ernennen sind. Doch steht auch den Betheilig- 
ten zu, sich vor dem Abschätzungstermine über Sachverständige zu einigen, und 
dieselben dem Kommissar zu bezeichnen. 
Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeß- 
geschen. vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdigen Zeugen besitzen; 
ieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als 
Entschädigungsberechtigte von der Entelg#uns betroffen sind. 
g. 28. 
Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu 
Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Dasselbe muß mit Gründen unter- 
stützt und beeidet werden. Sind die Sachverständigen ein- für allemal als solche 
vereidet, so genügt die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den ge- 
leisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten. 
Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (H. 29.) 
Gelegenheit zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen. 
l. 
Die Entscheidung der Bezirksregierung über die Entschädigung, die zu be- 
stellende Kaution und die sonstigen aus ÖI. 7— 13. sich ergebenden Verpftchtun- 
gen erfolgt mittelst motivirten Beschlusses. 
Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigenthümer, sowie für jeden der 
im §H. 11. bezeichneten Rebenberechtigten. soweit ihm eine nicht schon im Werthe 
des enteigneten Grundeigenthums begriffene Entschädigung zuzusprechen ist, be- 
sonders festzustellen. Auch ist da, wo die den Nebenberechtigten gebührende Ent- 
schädigung in dem Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffen ist, auf 
Antrag des Eigenthümers oder des betreffenden Nebenberechtigten das Antheils- 
verhältniß festzustellen, nach welchem dem letzteren innerhalb seiner vom Eigen- 
thümer anerkannten Berechtigung aus der für das Eigenthum festgestellten Ent- 
schädigungssumme oder deren Nutzungen Entschädigung gebührt. 
In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß die Enteignung des 
Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs- 
oder Kautionssumme ausufgrrchen sei. 
K. 30. 
Gegen die Entscheidung der Regie W steht sowohl dem Unternehmer als 
den übrigen Betheiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Regie- 
rungsbeschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. Ein Streit über das An- 
theilsverhältniß eines Nebenberechtigten an der für das Eigenthum festgestellten 
Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigen- 
thümer auszutragen. 
Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht. 
Qer. #07) 33° Lu-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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