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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1875
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
66
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Full text

— 42 — 
anderen Behörden zu ertheilenden Auskunft find gebühren- und stempelfrei; es 
werden nur die baaren Auslagen in Ansatz gebracht. 
Die Kommissare, soweit dieselben nicht Mitglieder des Waldschutzgerichtes 
sind, und die sonst zugezogenen Sachverständigen erhalten für ihre Arbeiten, für 
ihre baaren Auslagen, sowie für Reise= und Zehrungskosten Entschädigungen 
nach Maßgabe des Kostenregulativs vom 25. April 1836. und der später dazu 
ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften. 
Ist ein Mitglied des Waldschutzgerichtes zum Kommissar ernannt, so hat 
derselbe nur Anspruch auf Ersatz der Reise. und Zehrungskosten nach Maßgabe 
vorgedachten Kostenregulativs. ∆- 
Die Kosten des Verfahrens, welche erforderlichen Falls aus Kreis-Kommunal-= 
mitteln oder, wenn der Antrag von der Landespolizeibehörde ausgeht, durch diese 
vorgeschossen werden müssen, 7*7 der Antragsteller allein zu tragen, wenn der 
Antrag zurückgewiesen oder zurückgezogen ist; andernfalls finden auf diese Kosten 
diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in den §#F. 4. und 5. dieses Gesetzes 
über die Aufbringung der zu lessenden Entschädigung, beziehungsweise über 
vn% J- der auf die angeordneten Anlagen zu verwendenden Kosten er- 
eilt sind. 
g. 20 
Die Ausführung des Regulativs, insbesondere die Ausschreibung und Ein- 
ziehung der festgesetzen Beiträge zu der Entschädigung und zu den Kosen der 
Schutzanlagen, die Auszahlung der Entschädigung und die Aufsicht darüber, daß 
die angeordneten Schutzanlagen regulativmäßig hergestell und unterhalten, auch 
die sonstigen im Regulativ festgesetzten Anordnungen befolgt werden, liegt dem 
Vorsitzenden des Waldschußzern tes von Amtswegen ob. 
Gegen Verfügungen des Vorsitzenden, welche dem Regulativ widersprechen, 
kann innerhalb 10 agen nach erfolgter Iastellung bei dem Waldschutzgerichte 
Einspruch erhoben werden, welches darüber entscheidet. 
KC. 21. 
Ist Gefahr im Verzuge, so kann der Vorsitzende des Waldschutzgerichtes 
im öffentlichen Interesse schon vor rechtskräftiger Entscheidung vorläufige Anord- 
nungen treffen zur Verhinderung solcher Unternehmungen, welche eine die Gefahr 
vergrößernde oder begünstigende Veränderung in der Bewirthschaftung des 
Grundstücks vorbereiten. kann diese Anordnungen na Maßgebe der 
* 79. und 81. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. (Gesetz Samml. S. 661.) 
urch Anwendung der gese lchen Zwangsmittel durchsetzen. 
Sowohl gegen die Anordnung als gegen die Fessetung der Strafe kann 
innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Zustellung die Klage bei dem Verwaltungs- 
gerichte erhoben werden. ? 
Ein rechtsverbindlich festgestelltes Regulativ kann später wieder abgeändert 
werden. Die Abänderung erfolgt auf Antrag eines Betheiligten und ist in dem- 
selben Verfahren wie die ursprüngliche Festsetzung zu bewirken. 
Mr. 8343.) g. 23.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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