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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1875
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
66
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Full text

— 445 — 
Kosten, welche aus der Stellung der Sicherheit erwachsen, sind aus dem 
Vermögen des Mündels zu entrichten. 
g. 59. 
Der Vater, sowie die Mutter des Mündels sind berechtigt, in der H. 17. 
Nr. 2. bestimmten Form den von ihnen benannten Vormund von der Pflicht 
zur Sicherheitsstellung zu befreien. 
Die Befreiung fällt weg, wenn Umstände eingetreten sind, welche nach 
en Ermessen des Vormundschaftsgerichts eine Sicherheitsstellung nothwendig 
machen. 
Der Vater, die Mutter, der Ehemann und die Großeltern als Vormünder 
und der Gegenvormund sind von der Mlicht zur Sicherheitsstellung frei. 
G. 60. 
Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß Werthpapiere des Mün- 
dels, welche auf den Inhaber lauten oder an den Inhaber gezahlt werden kön- 
nen, und Kostbarkeiten bei der Reichsbank oder bei einer anderen dazu bestimmten 
Behörde oder Kasse in Verwahrung genommen oder daß jene Werthpapiere 
außer Kurs gesetzt werden. 
Diese Anordnungen finden gegen den Vater des Mündels als Vor- 
mund nicht statt. Sie finden gegen een von dem Vater benannten Vormund 
nicht statt, wenn sie von dem Vater in der §. 17. Nr. 2. bestimmten Form 
ausgeschlossen sind. 
Das Vormundschaftsgericht muß die Verwahrung eintreten lassen, wenn 
der bestellte Vormund sie beantragt. 
IV. Beendigung der Vormundschaft. 
S. 61. 
Die Vormundschaft hört auf, wenn der Mündel die Großjährigkeit er- 
reicht, wenn er für großjährig erklärt wird, wenn er in väterliche Gewalt tritt, 
und wenn das Ruhen der väterlichen Gewalt oder die Bevormundung des 
Vaters aufhört. 
Die Großjährigkeitserklärung eines Mündels ist zulässig, wenn derselbe 
das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat. Sie erfolgt mit Einwilligun des 
Mündels durch das Vormundschaftsgericht nach geführter Scchurtesing. 
Verwandte sowie Verschwägerte des Mündels sind nach Maßgabe des §. 55. 
zu hören. 
C. 62. 
Wird der Vormund oder der Gegenvormund handlungsunfähig, so erlischt 
das Amt desselben. 
Mit der Aufnahme des Mündels in eine Verpflegungsanstalt, deren Vor- 
stand nach H. 13. die Rechte eines gesetzlichen Vormundes erlangt, erlischt das 
Amt des bisherigen Vormundes. 
(Nr. 8344.) . 63.
	        

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