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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

Object: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 9. 73 
a) Jemand hat die RA. verloren, aber keine ausländische 
StA. erlangt. 
b) Kinder und Enkel solcher Menschen sind staatenlos geblieben. 
c) Angenommene Kinder, die staatenlos sind oder durch die 
Annahme an Kindesstatt geworden sind, stellen den Antrag. 
Das Verfahren aus 8§ 9 findet also statt: 
1. für alle Ausländer, die zur Zeit der Einbürgerung eine 
fremde StA. besitzen, 
2. für den Fall der Niederlassung in einem anderen Bundes- 
staat als dem Heimatsstaat. 
Damit wird die Anwendung der Ziffer 1 des zweiten Absatzes 
auf eine voraussichtlich sehr geringe Zahl von Fällen beschränkt. 
6. Ansnahme Ziffer 2. Die Ausnahme betrifft Ausländer ohne 
Unterschied, ob sie Abkömmlinge ehemaliger Deutschen sind oder nicht. 
Voraussetzungen für die Befreiung von § 9 Abl. 1 sind: 
a) Geburt im Deutschen Reiche. 
— Durch diese Fassung ist wohl, entgegen der sonst 
in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Behandlung, die Ein- 
beziehung der Schutzgebiete ausgeschlossen —. 
b) Dauernder Aufenthalt bis zur Vollendung des 
21. Lebensjahres, und zwar in dem Bundes- 
staat, der ein bürgern soll. 
— Unter Aufenthalt wird man hier nur den regel- 
mäßigen, an die Begriffe Niederlassung und Wohnsitz 
anknüpsenden zu verstehen haben. Unterbrechungen 
durch Reisen dürften unschädlich sein. Die Frage ist 
weichtig für Fälle, in denen die Kinder in Deutschland 
erzogen werden, die Eltern aber im Ausland bleiben. 
Man könnte hier einwenden, ein regelmäßiger Aufent- 
halt in der Fremde während der Schulferien gefährde 
die in Ziffer 2 vorausgesetzte Einwurzelung des Kindes 
in deutsches Wesen. Die deutsche Schule und der 
ständige Aufenthalt in Deutschland werden aber hoffentlich 
soviel deutsche Geistes= und Sittenbildung übermitteln, 
daß man die Einbürgerung wird erleichtern können. — 
c) Der Antrag muß bis zur Vollendung des 
23. Lebensjahres gestellt sein. 
Die Frist ist wegen der Erfüllung der Wehrpflicht gesetzt. 
Besonders wichtig ist bei der Ausnahme Ziffer 2, daß sie nur 
für den Bundesstaat gilt, in dem der Antragsteller sich dauernd 
aufgehalten hat. Infolge dieser Beschränkung fällt nur ein Teil 
der in § 12 und 15 Abs. 2 genannten Fälle unter die Ausnahme.
	        

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