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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1880
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
71
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Full text

— 248 — 
Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfändeten oder in 
Pfand gegebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen. 
Ist die Pfändung nur theilweise ausecht erhalten, so sind die freigegebenen 
Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurückzugeben. 
S. 83. 
Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Unrecht- 
mäßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen 
Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen. 
In diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfän- 
deten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten 
Pfandes vorläufige Festsetzung zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechts- 
mittel nicht zulässig. 
G. 84. 
Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 82) ist dem Betheiligten zu eröffnen. 
nnerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die 
lage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise 
gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwal- 
#ngegerchte zu. Auch hier findet die Vorschrift des §. 83 Absatz 1 Anwendung. 
Die Sntscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungsgerichts sind 
endgültig. 
KC. 85. 
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht erhalten, 
so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegen- 
stände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern. 
Bis zum Zuschlage kann der Gepfandete gegen Ilung eines von der 
Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten die 
gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen. 
S. 86. 
Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe dient zur 
Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersatzgelder. 
Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die eingezahlte 
Summe nur, wenn der Anspruch darauf innerhalb dreier Monate nach der 
Pfändung geltend gemacht ist. 
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem 
Gcsändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte nach 
unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die Pfändung 
eschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Monate nach der Auszahlung kann 
ber Gepfändete den Rest zurückverlangen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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