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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1880
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
71
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Full text

— 316 — 
Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden endgültig auf die Beschwerden, 
welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Kreisverwaltungsgerichten an- 
hängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben. 
G. 5. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung gegen die von 
den Bezirksverwaltungsgerichten in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel 
der Revision gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in zweiter Instanz 
erlassenen Endurtheile, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese 
Urtheile im Verwaltungsstreitverfahren endgültig, oder die gegen dieselben statt- 
findenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet desgleichen auf die Beschwerden, 
welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Bezirksverwaltungsgerichten 
anhängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben. 
.— 
.7. 
Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Sie 
haben den Aufträgen der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Verwaltungsgerichte 
Folge zu leisten. 
Die im Instanzenzuge vorgesetzten Verwaltungsgerichte üben die dienstliche 
Aufsicht über die Geschäftsführung der nachgeordneten Verwaltungsgerichte; sie 
sind insbesondere auch zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt. 
d. 8. 
Kreisverwaltungsgericht ist der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. 
Die Bestimmungen der 9#. 33 und 49 des Gesetzes über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren 
maßgebend. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisverwaltungs- 
gerichinn, unbeschadet der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, durch ein von 
eim Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
S. 9. 
(Letzter Absatz.) 
Die drei anderen Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts werden auf 
drei Jahre aus den Einwohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß 
gewählt. In gleicher Weise wählt letzterer drei bis sechs Stellvertreter, über deren 
Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt. Die Dauer der Wahlperiode kann 
durch das Provinzialstatut anders bestimmt werden. Wählbar ist mit Ausnahme 
der Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Vorsteher Königlicher Polizei- 
behörden und der Landräthe jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige 
des Deutschen Reichs. o 
(Zusatz.) 
Die zu wählenden Mitglieder, sowie die Stellvertreter, bleiben auch nach 
Ablauf der Wahlperiode bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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