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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 134 — 
Der Gläubiger, welcher auf Grund der vorstehenden Bestimmung einen 
dem Eigenthümer zustehenden Anspruch durch Klage verfolgt, ist verpflichtet, dem 
Eigenthuͤmer gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im 
Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Das Aufgebot ist dem 
Eigenthümer mitzutheilen. 
Zweiter Titel. 
Eintragung im Grundbuche. 
S. 6. 
Eine vollstreckbare Geldforderung, deren Betrag in gesetzlicher Währung 
bestimmt ist, wird auf Antrag des Gläubigers als Hopolhe eingetragen, wenn 
der Schuldner im Grundbuche als Eigenthümer eingetragen ist oder seine Ein- 
tragung gleichzeitig erlangt wird. Der Gläubiger kann die Eintragung auf alle 
Grundstücke des Schuldners beanspruchen. 
Die Forderung wird auf mehrere Grundstücke ungetheilt eingetragen, sofern 
der Gläubiger nicht etwas Anderes beantragt. Im Falle der Uebermäßigkeit der 
für eine Forderung durch die Eintragung entstandenen Sicherheit steht dem 
Schuldner das Recht zu, mittels einer gegen den Gläubiger anzustellenden Klage 
die Vertheilung der Forderung auf einzelne Grundstücke beziehungsweise die Be- 
freiung einzelner Grundstücke von der eingetragenen Hypothek zu beantragen. 
Aus vollstreckkaren Urkunden (F. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung) und 
aus vollstreckkaren Vergleichen außerhalb der in §. 702 Nr. 1 und 2 der Civil- 
prozeßordnung vorgesehenen Fälle wird nur eine Vormerkung eingetragen. 
Ist der Schuldner Eigenthümer, als solcher aber nicht eingetragen, so ist 
der Gläubiger berechtigt, an Stelle desselben dessen Eintragung als Eigenthümer 
zu beantragen und die zum Zwecke derselben erforderlichen Urkunden von Gerichten 
und Notaren zu fordern. 
S. 7. 
Ist die Forderung nur vorläufig oder nur gegen Sicherheitsleistung voll- 
streckbar, so wird nur eine Vormerkung eingetragen. Dieselbe wird auf Antrag 
des Gläubigers nach Vorlegung einer unbeschränkt vollstreckbaren Ausfertigung 
des Schuldtitels in eine Hypothek umgeschrieben. 
Die Vormerkung ist einzutragen, ohne daß die Sicherheit, von deren Leistung 
die Zwangsvollstreckung abhängig gemacht ist, geleistet zu werden braucht. 
S. S. 
Mit dem Antrage auf Eintragung muß die vollstreckbare Ausfertigung des 
Schuldtitels vorgelegt werden. 
Wenn sich der Schuldtitel auf Inhaberpapiere oder Wechsel gründet oder 
auf Papiere, welche auf Order lauten und durch Indossament übertragen werden 
können (Handelsgesetzbuch Artikel 301 bis 304), so sind auch diese Urkunden, 
und wenn die Forderung bereits auf andere Grundstücke eingetragen ist, auch die
	        

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