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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 136 — 
K. 14. 
Dem Antrage sind außer der vollstreckbkaren Ausfertigung des Schuldtitels 
beizulegen: 
1) ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus der Grundsteuer- 
mutterrolle und der Gebäudesteuerrolle, soweit derselbe nach Lage der 
Rollen ertheilt werden kann; 
2) ves Lescheinigung des Grundbuchrichters darüber, auf wessen Namen 
Grundstück im Grundbuche eingetragen ist 
3) wenn der Schuldner als Eigenthümer im Grundbuche nicht eingetragen 
ist, Urkunden, welche glaubhaft machen, daß er Eigenthümer des 
Grundstücks ist. 
Wird das Grundbuch bei dem Vollstreckungsgerichte geführt, so vertritt eine 
Bezugnahme auf das Grundbuch die zu Nr. 2 erwähnte Besceitigung. 
Der Gläubiger ist im Falle der Nr. 3 berechtigt, an Stelle des Schuld- 
ners von Gerichten und Notaren diejenigen Urkunden zu fordern, welche erfor- 
derlich sind, um das Eigenthum des Schuldners glaubhaft zu machen. 
*)m 
Dieselben Vorschriften (§#. 13, 14) gelten, wenn ein Gläubiger einem 
bereits eingeleiteten Verfahren beitreten will; die Beilagen des Antrages können 
jedoch durch eine Bezugnahme auf die Vollstreckungsakten ersetzt werden. 
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen worden ist, hat dieselben Rechte, 
als wenn das Verfahren auf seinen * ntrag eingeleitet worden wäre. 
S. 16. 
In dem Beschluß, durch welchen das Verfahren eingeleitet oder der Beitritt 
zu demselben zugelassen wird, ist zugleich auszusprechen, daß das Grundstück zu 
Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen wird. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die zur Immobiliarmasse gehörigen 
beweglichen Gegenstinde mit Ausnahme der Mieth= und Pachtzinsen und der 
sonstigen Hebungen, auf landwirthschaftliche Erzeugnisse und die für dieselben 
dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder nur insoweit, als die Erzeugnisse 
zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich sind; dem 
Schuldner verbleibt jedoch die Befugniß zur Benutzung und Verwaltung des 
Grundstücks und der zur Immobiliarmasse gehörigen Gegenstände. 
Die Beschlagnahme wird durch die Zustellung des Beschlusses an den 
Schuldner bewirk. Die Justellung erfolgt von Wntswegen. 
den Schuldner einer durch die Beschlagnahme betroffenen Forderung 
it uf Untrag des Gläubigers ein Lahlungsverbot zu erlassen und von Amts- 
nete zuzustellen. Gegen diesen Schuldner wird die Beschlagnahme mit der Zu- 
ellung des Zahlungsverbots wirksam.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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