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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 158 — 
d. 94. 
Wird ein den Zuschlag ertheilendes Urtheil aufgehoben, so ist auf Antrag 
auch über Rückgewähr des auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu 
entscheiden. 
S. 95. 
Wird in der Beschwerdeinstanz ein abänderndes Urtheil erlassen, so ist das- 
selbe, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorangegangen ist, allen Interessenten, 
anderenfalls den Interessenten, welche zu der mündlichen Verhandlung nicht zu- 
gezogen sind, von Amtswegen zuzustellen. 
Das Beschwerdegericht sendet sodann die Akten dem Vollstreckungsgericht 
zurück. 
d. 96. 
Ist der Zuschlag versagt und gegen die Entscheidung Beschwerde innerhalb 
der Nothfrist nicht eingelegt, so ist der Bieter an sein Gebot nicht mehr gebunden. 
. 97. 
Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher das Eigenthum des versteigerten 
Grundstücks unter gleichzeitigem Uebergange der Gefahr und der Nutzungen. 
Die Eintragung des Erstehers im Grundbuche erfolgt nur auf Ersuchen 
des Vollstreckungsgerichts nach Maßgabe des 8. 124. 
d. 98. 
Der Ersteher kann die Uebergabe des Grundstücks erst nach Berichtigung 
des Kaufgeldes fordern. 
Bis dahin ist das Grundstück auf Antrag des Erstehers oder eines 
Gläubigers, welcher aus dem baar zu zahlenden Kaufgelde Befriedigung zu er— 
warten hat, für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen. 
Die 85. 142, 144, 145 finden hierbei entsprechende Anwendung. 
Der Antrag kann für den Fall der Ertheilung des Zuschlags schon im 
Versteigerungstermine gestellt werden. 
er Ersteher kann die von einem Anderen beantragte Verwaltung dadurch 
abwenden, daß er durch Hinterlegung der innerhalb des Meistgebots stehenden 
Forderung des Antragstellers diesem für den zur Hebung kommenden Betrag 
Sicherheit leistet. 
Auf Antrag des Erstehers ist die Uebergabe des Grundstücks durch einen 
Beamten des Gerichts oder einen von dem Gerichte zu bestellenden Gerichts- 
vollzieher an Ort und Stelle zu bewirken. 
C. 99. 
Ist der Zuschlag versagt, eine erneute Versteigerung aber zulässig, so 
bleibt das Verfahren vorbehaltlich der Vorschriften des §. 51 anhängig. Das
	        

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