Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 166 — 
g. 127. 
Ueber die eingetragenen Kaufgeldrückstände sind den Gläubigern, sofern sie 
nicht verzichten, Hypothekenbriefe zu ertheilen, mit welchen als Schuldurkunden 
Ausfertigungen des entscheidenden Theils des Zuschlagsurtheils und eines Auszugs 
aus dem Protokolle über die Vertheilung des Kaufgeldes zu verbinden sind. 
In den Fällen der S# 118, 120 erfolgt die Ertheilung der Hypotheken- 
briefe erst nach endgültiger Ueberweisung der Forderung. 
Im Falle des zweiten Absatzes des §. 125 ist die zu bildende Urkunde mit 
der vorhandenen Urkunde durch Schnur und Siegel zu verbinden. 
Die Hypothekenbriefe sind den Gläubigern auszuhändigen. 
Der Eigenthümer erhält eine Benachrichtigung. 
K. 128. 
Wegen des rückständig gebliebenen und überwiesenen Kaufgeldes findet auf 
Antrag eines jeden Gläubigers die Wiederversteigerung des Grundstücks statt, so 
lange der Ersteher noch nicht als Eigenthümer eingetragen worden ist, oder das 
Kaufgeld auf Grund des Zuschlagsurtheis im Grundbuche eingetragen steht. 
Die Wiederversteigerung wird unter entsprechender Anwendung der für die 
Versteigerung gegebenen Vorschriften eingeleitet und durchgeführt. Die Bei- 
bringung eines Auszuges aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuer- 
rolle ist nicht erforderlich, wenn der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten 
nach dem Tage des zur Belegung des Kaufgeldes bestimmten Termins gestellt wird. 
C. 129. 
Wegen des rückständig gebliebenen und überwiesenen Kaufgeldes findet außer 
der Wiederversteigerung die Zwangsvollstreckung gegen den Ersteher und im Falle 
des §. 83 Absatz 2 auch gegen den für mitverhaftet erklärten Meistbietenden statt. 
Dieselbe erfolgt auf Grund vollstreckbarer Ausfertigungen des Zuschlagsurtheils. 
Die Ueberweisung des Kaufgeldes ist in der Vollstreckungsklausel zu er- 
wähnen. Die Zustellung einer Urkunde über die Ueberweisung ist nicht erforderlich. 
130. 
Jedem Gläubiger, dessen Forderung von dem Ersteher in Anrechnung auf 
den Kaufpreis übernommen worden, ist auf Antrag eine auszugsweise Ausfertigung 
des Protokolls über die Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes zu ertheilen. 
. 131. 
Zur Ermittelung der unbekannten Berechtigten einer zur Hebung gekommenen 
Forderung (§. 120) ist denselben nach dem Vertheilungstermine von dem Voll- 
streckungsgericht ein besonderer Vertreter zu bestellen, sofern ein solcher nicht bereits 
nach F. 4 bestellt ist.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment