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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 167 — 
Die Gebühren und Auslagen des Vertreters sind aus dem zur Hebung 
gekommenen Betrage vorweg zu berichtigen. 
K. 132. 
Wird die bei der Vertheilung des baar zu zahlenden Kaufgeldes fehlende 
Legitimation eines Gläubigers nachträglich geführt, so wird demgemäß die nach 
§. 120 erfolgte Vertheilung ohne Zuziehung anderer Interessenten weiter aus- 
geführt. Das Aufgebot einer Schuldurkunde erfolgt auch nach Löschung des 
Anspruchs im Grundbuche nach den Vorschriften des §. 20 Absatz 4 des Aus- 
führungsgesetzes zur Civilprozeßordnung. 
Ist die Forderung durch einen Widerspruch betroffen, so ist der Wider- 
sprechende von der erfolgten Legitimation von Amtswegen zu benachrichtigen. Die 
im §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist beginnt mit der Zustellung der 
Benachrichtigung. 
. 133. 
Ist binnen einer Frist von drei Monaten nach der Vertheilung des Kauf- 
geldes zu der Forderung (I. 120) ein Gläubiger nicht legitimirt, so ist derjenige, 
welcher nach dem Vertheilungsplan den für die Forderung zur Hebung gekommenen 
Betrag beanspruchen kann (I. 120 Absatz 2), auf Antrag von dem Gericht zu 
ermächtigen, das Aufgebot des Gläubigers der Forderung und derjenigen, welche 
von diesem Rechte herleiten, zum Zwecke der Ausschließung der Ansprüche auf 
den zur Hebung gekommenen Betrag zu beantragen. 
Von mehreren Berechtigten ist jeder rücksichtlich des ihm zufallenden Theiles 
zu dem Antrage zu ermächtigen. 
C. 134. 
Nimmt das Gericht nach Ertheilung der Ermächtigung zum Aufsgebot 
(§. 133) die Legitimation eines Gläubigers zu der Forderung als geführt an, so 
erfolgt die weitere Ausführung der Vertheilung mit Zuziehung der betheiligten 
Gläubiger, des letzten zu den Vollstreckungsakten nachgewiesenen Eigenthümers 
des versteigerten Grundstücks und des den unbekannten Betheiligten bestellten Ver- 
treters unter entsprechender Anwendung der SF. 104, 105, 113, 114, 118, 119, 
122, 124. 
In der Ladung des zum Aufgebote Ermächtigten ist die geführte Legitimation 
zu erwähnen. Mit der Zustellung der Ladung an denselben erlischt die Er- 
mächtigung zum Ausgebote. 
Die in §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist beginnt mit dem 
Tage des neuen Vertheilungstermins. 
S. 135. 
Mit dem Antrage auf das nach §. 133 zulässige Aufgebot hat der Antrag- 
steller ein Verzeichniß der etwaigen ihm bekannten angeblichen Rechtsnachfolger 
JNr. 8949.)
	        

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