Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 240 — 
G. 11. 
Der Beschluß der Gemeindevertretung (F. 10) bedarf keiner Genehmigung 
oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. 
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung findet die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. Die Klage steht in den Fällen des F. 10 auch dem Ge- 
meindevorstande zu. 
Die Klage hat in den Fällen des F. 10 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung) jedoch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung 
nicht vorgenommen werden. 
S. 12. 
Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Ge- 
meindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 
1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Stadtgemeinde 
zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, 
2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeindever- 
tretung oder in den Gemeindevorstand. 
g. 13. 
Soweit die Bestätigung der Wahlen von Gemeindebeamten nach Maßgabe 
der 6 gsgesetze den Aufsichtsbehörden zusteht, erfolgt dieselbe durch 
den Regierungspräfidenten. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses ver- 
sagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe 
auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern er- 
gänzt werden. 
Wird die Bestätigung vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe auf Antrag des Gemeindevorstandes 
oder der Gemeindevertretung von dem Minister des Innern ertheilt werden. 
  
S. 14. 
Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeindebeamten, welche der Be- 
stätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde 
zusteht, der Bezirksausschuß. 
S. 15. 
Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes, 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Gemeinde- 
vorstand, beziehungsweise der Bürgermeister, entstehenden Falles auf Anweisung 
der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gründe, zu 
beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) 
steht der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem kollegialischen Gemeindevorstande, 
die Klage im Verwaltungsstreitwerfahren zu.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment