Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1890
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
81
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Full text

— 243 — 
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zu- 
schuß von. 130 000 Mark, in Worten: „Einhundertdreißigtausend Mark“ 
zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth= 
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht 
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von 
Pandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd 
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem 
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des über- 
wiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren 
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten 
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, 
die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen acht 
Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz 
der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Ueber- 
weisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, ohne 
Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die Herzoglich 
Sächsische Regierung der Hönillcch Preußischen Regierung für ihr Gebiet das 
Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für den 
Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Ver- 
fahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdanm zu ersetzen. 
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflich- 
tungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich 
zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Re- 
gierung verhaftet. 
(r. 9414.)
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.