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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1905
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
96
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Full text

— 241 — 
82. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 1 
unter Nr. I vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen 
Mittel dna ... 127 489 000 Mark 
den Baukostenzuschuß: 
a) des Reichs gemäß § 1 Abs. 3 im Betrage 
vege ........ 16 352 000 Mark, 
b) der Beteiligten gemäß § 1 
Abs. 4 und C im Betrage 
  
von mindestens. 278000 16 630 000 
zu verwenden. Für den alsdann noch zu deckenden Rest- 
betrag im § 1 Nr. I von höchstes 110 859 000 Mark 
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter II und III vorgesehenen Bau- 
ausführungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 21 450 000 Mark sind 
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Wird von den Beteiligten von der ihnen im § 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im 
& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs- 
weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten 
Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pausch- 
summen beziehungsweise Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungs- 
mitteln hinzutreten. 
83 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (5 2), 
bestimmt der Finanzminister. 
  
  
 
	        

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