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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 964 2# 
LXIV. In der Erwägung, daß die tatsächliche 
Besitzergreifung und die Ausübung der Gerichts- 
barkeit Großbritanniens über das ganze bestrittene 
Gebiet, bevor die Streitfrage wegen der Grenzen 
aufkam, sich in verschiedenen nicht angefochtenen 
Tatsachen bekunden, nämlich in der Überlassung 
von Gärten durch die Resident Magistrates 
von Walfischbai, in der von der Kapregierung 
durch die Kaufleute Herren Wilmer und Evensen 
erbetenen Uberlassung von Grundstücken in Rooi- 
bank und Ururas und in der Bestrafung eines 
Verbrecheus und der Verhaftung eines Missetäters 
in Ururas. 
LXV. In der Erwägung, daß, wenn einmal 
aus den dargelegten Gründen die Ausdehnung 
des Walfischbai-Gebietes bis Ururas zugegeben 
wird, es unnötig ist, zur Unterstützung der bri- 
tischen Ansprüche die Lehre vom „Hinterlande“ 
heranzuziehen, eine Lehre, die übrigens auf den 
strittigen Fall keine Anwendung finden würde, 
  
weil die Besitzergreifung besagten Gebietes und. 
die Ereignisse und Verhältnisse vor derselben den 
Entschluß kund tun, die Annexion auf genan be- 
stimmte Grenzen zu beschränken, mit stillschwei- 
gendem Verzichte auf jede Absicht, sie zu erweitern, 
und, weil, wie jene Lehre verstanden wird, sie 
zu ihrer Anwendung die Tatsache oder die förmlich 
angezeigte Behauptung des politischen Einflusses 
in bezug auf ein bestimmtes Gebiet oder einen 
Vertrag, in welchem er (der Einfluß) in konkreter 
Weise klar und deutlich beschrieben wird, verlangt, 
welche Umstände insgesamt in dem Falle, der 
diesen Streit verursacht, nicht vorhanden sind. 
LXVI. In der Erwägung, daß die zweite 
der Fragen, die in diesem Schiedsspruche geprüft 
werden müssen, nämlich ob die Südgrenze des 
Walfischbai-Territoriums von einem Punkte aus, 
der 15 Seemeilen von Pelican Point entfernt ist, 
abgesteckt werden soll oder im Gegenteil von 
einem Punkte aus, der 15 Landmeilen davon 
entfernt ist, im voraus eine andere Frage ent- 
stehen läßt, die sich darauf bezieht, ob dem das 
Urteil Ausfertigenden in dem das Schiedsgericht 
betreffenden Übereinkommen die zu ihrer Ent- 
scheidung nötigen Befugnisse verliehen worden sind. 
LXVII. In der Erwägung, daß die Lehre, 
die vorschreibt, daß der Schiedsrichter Befugnisse 
besitzt, um in bezug auf seine richterliche Zu- 
ständigkeit zu entscheiden, indem er den Macht- 
bereich des Abkommens deutet, welches seinem 
Richterspruch die streitige Frage oder Fragen 
unterbreitet, eine in Sachen des internationalen 
Rechtes offen und sicher anerkannte Lehre ist. 
LXVIII. In der Erwägung, daß die Fest- 
stellung; ob die Westgrenze des Walfischbai-Terri= 
toriums nach Seemeilen oder nach Landmeilen 
  
gemessen werden muß, den Ausgangspunkt der 
Südgrenze beeinflußt, deren Absteckung, ganz 
allgemein und ohne Einschränkung irgendwelcher 
Art, gemäß dem Abkommen vom 1. Juli 1890 
und der Erklärung vom 30. Jannar 1909, dem 
Richterspruche des das Urteil Ausfertigenden unter- 
worfen ist. 
LXIX. In der Erwägung, daß, wenn, ob- 
wohl beide Übereinkommen schlechtweg davon 
sprechen, die Feststellung der „Südgrenze des 
Walfischbai-Territoriums“ einem Schiedsspruche zu 
unterbreiten, angenommen wird, daß es not- 
wendig ist, das erste Ubereinkommen in Gemäßheit 
seiner Präzedenzfälle zu deuten, und daß des- 
halb das Abkommen vom Jahre 1890 sich allein 
auf den zu jener Zeit bestrittenen Teil der Süd- 
grenze bezog, d. h. auf den Teil, der von der 
unmittelbaren Nähe der Scheppmansdorfer Kirche 
bis Ururas reicht, diese Beweisführung selbst (uns) 
dazu bringen würde, anzuerkennen, daß die Er- 
klärung vom Jahre 1909 sich auf alles das, 
was damals bestritten worden ist, und deshalb 
auf den seit 1904 strittigen Ausgangspunkt der 
Südgrenze bezieht. 
LXX. In der Erwägung, daß auf Grund des 
Gesagten der, der das Urteil ausfertigt, rechts- 
zuständig ist, um diese zweite in der deutschen 
Denkschrift aufgestellte Frage zu entscheiden. 
LXXI. In der Erwägung, daß, wenn auch 
die Seemeilen gewöhnlich nicht für Messungen 
von Landstrichen in den britischen Besitzungen 
angewandt werden, doch kein Grund dafür vor- 
handen ist, anzunehmen, daß ein Seemann, wie 
der Kommandant Dyer, es unterlassen sollte, sie 
nach seiner Aussage zur Feststellung einer Küsten- 
strecke (die das ist, was die Westgrenze bedeutet) 
zu benutzen, vor allem, wenn er zu seiner Führung 
eine Karte der Admiralität besaß und die Ent- 
fernungen im Verhältnis zu dieser berechnen 
mußte. 
LXXII. In der Erwägung, daß aus der Er- 
wählung von Nuberoff als Grenzpunkt des Terri- 
toriums in der Stromrichtung des Swakopflusses 
nicht zu folgen ist, daß man, zum Unterschiede 
von dem, was man mit der Westgrenze tat, die 
Nordgrenze nach Landmeilen gemessen hat, weil 
aus dem Berichte des Mr. Wrey vom 14. Januar 
1886 ganz deutlich hervorgeht, daß die Entfernung 
zwischen Nuberoff und der Mündung des Swakop- 
flusses nicht auf genaue 10 Meilen abgeschätzt 
und daher auch jener Punkt als Grenzpunkt nicht 
mit Rücksicht auf das, was sich aus einer ge- 
wissenhaften Vermessung des Geländes ergab, 
sondern eher deshalb so bezeichnet wurde, weil 
er eine natürliche Unebenheit des Bodens ist, 
welche sich nahe bei der Stelle befindet, an welcher
	        

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