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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
30. Bekanntmachnung des zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
I. Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • 30. Bekanntmachnung des zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse. (30)
  • Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamtes und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen.
  • II. Uebereinkunft wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein.
  • IV. Uebereinkunft wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen.
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.

Full text

— 176 — 
Dle im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß- und Lelchterschiffe (mit Aus- 
nahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremer= 
haven, letztere auögeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst 
nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen 
Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der Verschluß-Anlegung eben- 
falls unterworfen und müssen den Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder 
abzunehmeu haben, durch Aufhissung einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen 
einer halben Stunde nach Aufhissung einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist 
den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses abzufahren oder den an- 
gelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzunehmen. Schiffe, welche 
durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne dringende Ge- 
fahr die Ankunfe eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzu- 
warten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde inne 
zu halten 
Artikel 22. 
2. Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Ein- 
gange des Artikel 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen: 
) Jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine 
Staathangehörigkeic bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der 
ganzen Fahrt zu führen. 
Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen 
ist und demnächst innerhalb einer Entfernung“ von 300 Fuß von dem 
Punkie des Ufers eines der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis zu 
welchem die gewöhnliche Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt, so 
hat es während der Nachtzeit, und zwar von Sonnenuntergang bis Son- 
nenausgang eine brennende Laterne, mindestens in der Höhe von 8 Fuß 
in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten gesehen werden kann. 
Die Schiffer dürfen während der Fahrk nach ihrem Bestimmungcorte nur 
dann vor Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhälktnisse 
erforderlich machen, und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise un- 
gesäumt fortzusehen. Ueber die Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder 
eines etwaigen längeren biegenbleibens haben sich dieselben auf Erfordern 
bei ihrer Ankunft am vöschplatze genügend auszuweisen. Sie werden, 
wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene 
Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll= und Steuerbehörden der kontrahi- 
renden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der 
Schiffer zu überwachen und die bemerkien Uebertretungen den zuständigen. 
— 
S
	        

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