Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1857
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
6
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
21. Bekanntmachung, die mit der Königlich Preußischen Regierung in Erweiterung des Art. 34 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege getroffene Vereinbarung betreffend.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

S 9. Die rechtliche Natur des Reiches. 39 
nis der Souveränität für den Staatsbegriff fest; ihm erscheint die Unter- 
ordnung eines Staates unter eine andere, höhere Staatsgewalt als un- 
möglich und er gelangt daher zu der Alternative: Entweder die Ver- 
einigung sei ein Staat, dann hören die vereinigten Staaten auf, es zu 
sein; oder die vereinigten Staaten bleiben Staaten, dann könne die 
Vereinigung kein Staat, sondern nur ein Staatenbund sein. Da nun 
in der Reichsverfassung die Bundesglieder ausdrücklich als Staaten 
anerkannt werden, so sei damit der staatliche Charakter des Reiches 
verneint. Dieses Argument verliert seine Bedeutung, wenn die oben 
S. 64 fg. gegebene Ausführung, daß die Souveränität kein Wesentliches 
Erfordernis des Staatsbegriffes ist, für richtig anerkannt wird. 
Seydel beruft sich ferner auf die Entstehung des Norddeutschen 
Bundes und des Reiches durch einen Vertrag der deutschen Staaten. 
Diese Beweisführung ist bereits von Hänel!) in so trefflicher Weise 
widerlegt worden, daß seinen Ausführungen kaum etwas wesentliches 
hinzugefügt werden kann. Die Entstehungsgeschichte des Norddeut- 
schen Bundes läßt, wie oben?) ausgeführt worden ist, eine andere Auf- 
fassung nicht zu als die, daß durch die Errichtung des Norddeutschen 
Bundes der Vertrag vom 18. August 1866 erfüllt wurde. Damit 
hörte das vertragsmäßige Verhältnis auf und die staats- 
rechtliche Organisation trat an seine Stelle. 
Auch aus den Vorgängen bei Gründung des Deutschen Reiches 
ist nichts zu entnehmen, was für ein vertragsmäßiges Verhältnis der 
Mitglieder zu einander in das Gewicht fiele. Die Novemberverträge 
begründeten allerdings vertragsmäßige Rechte und Pflichten der Kon- 
trahenten; aber der Inhalt derselben bezog sich nur auf den Eintritt 
und die Aufnahme der süddeutschen Staaten in den unter den nord- 
deutschen Staaten bereits bestehenden Bund. Mit dem erfolgten Ein- 
tritt waren diese vertragsmäßigen Rechte und Pflichten durch Erfül- 
lung erloschen 3). Jedenfalls wurde das für die norddeutschen Staaten 
bereits bestehende Bundesverhältnis nicht in seiner rechtlichen Natur 
verändert, sondern nur erweitert; hatte daher der Norddeutsche Bund 
den Charakter eines Staates, so kommt derselbe auch dem zum Deut- 
schen Reiche erweiterten Bunde zu®). Endlich wird die Annahme, 
daß die Absicht der vertragschließenden Teile auf die Begründung eines 
völkerrechtlichen Verhältnisses von fortdauernd vertragsmäßigem Cha- 
rakter gerichtet war, durch die Tatsache widerlegt, daß die definitive 
tungen S. 136; v. Müller in der Krit. Vierteljahresschr. Bd. 24 (1882), S. 598; Graß- 
mannin Hirths Annalen 1898, S. 720 ff. und in der Krit. Vierteljahresschr. Bd. 40, 
S. 269 fg.; Rehm in Hirths Annalen 1885, S. 66 fg., der seine Ansicht jetzt aber ge- 
ändert hat. Siehe seine Allgem. Staatslehre S.117, 127 ff. Auch Otto Mayer steht 
dieser Ansicht mindestens sehr nahe; wenigstens betont er den föderalistischen Cha- 
rakter des „monarchischen“ Bundesstaats sehr stark. Vgl. seine Abhandlung im Arch. 
f. öff. R. Bd. 18 S. 337 ff. 
1) Studien I, S. 3lfg., 68 fg. 2) S. 15 fg. 
3) Siehe oben S. 18, 45 fg. 4) HänelS. 79 fe.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment