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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1861
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
10
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1861
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
28. Nachtrag zu der Provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die Ausübung der Jagd betreffend.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betr. die Tagegelder, Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten vom 7. September 1911 für die Schutzgebiete, mit Ausnahme von Kiautschou.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Ausführung der Verordnung, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Berichtigung der Verordnung vom 14. März 1911, betr. die Sicherung der Diamantfelder im Bezirk Lüderitzbucht.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Aufhebung der Gouvernements-Verordnungen vom 14. Juli 1906 und 6. März 1909, betr. die Reinhaltung der öffentlichen Wege in dem ehemaligen Munizipalitätsbezirk Apia.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
    Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 789 20 
§ 6. Sprengstoffe dürfen nur an den Inhaber eines Erlaubnisscheines (§ 1) gegen Vor- 
lage des Scheins überlassen werden. 
Auf dem Schein hat der Überlassende die Menge des abgegebenen Sprengstoffes zu vermerken. 
§ 7. Sprengstoffe dürfen nicht zusammen mit Zündhütchen, Sprengkapseln, Zündapparaten 
oder sonst leicht entzündlichen oder selbst entzündlichen Gegenständen verladen werden. 
§ 8. Die Versendung und Beförderung von Sprengstoffen regelt sich: 
# im Eisenbahnverkehr bis zur Einführung einer besonderen Eisenbahn-Verkehrsordnung 
nach § 54 vrr Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 
1909, S. 93); 
2. im sonstigen Land= und Seeverkehr, sofern größere Mengen als 25 kg Bruttogewicht 
in Frage kommen, nach den vom Gouvernement zu erlassenden Vorschriften. 
§5 9. Sprengarbeiten mit Sprengstoffen dürfen nur unter Aufsicht eines Weißen vor- 
genommen werden. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 10. Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung bestimmen, daß eine Berg- 
behörde, die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse der örtlichen Verwaltungsbehörde gegen- 
über Bergwerken und Bergbetrieben ausübt, die ihrer Aufsicht unterstehen. 
§* 11. Wer dem § 1 zuwider Sprengstoffe ohne die behördliche Erlaubnis herstellt, feilhält, 
an andere überläßt oder besitzt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu 5000 bestraft. Der Versuch ist strafbar. 
Auch ist auf Einziehung der zur Zubereitung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände sowie 
der im Besitz des Verurteilten vorgefundenen Sprengstoffe zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie ihm 
gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, 
so kann die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§5 12. Gleicher Strafe verfällt, wer sonst der Verordnung zuwiderhandelt, soweit nicht 
härtere Strafen nach den §§ 5 bis 8, 10 bis 13 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 
§5 13. Die Verordnung tritt mit dem 1. September 1911 in Kraft. 
Buea, den 10. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
— 
Bekanntmaochung des Couverneurs von KRamerun zur Kusführung der Verordnung, 
betr. den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Vom 10. Juli 1911. 
I. Zur Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe und Besitze von Sprengstoffen 
sowie zu ihrer Einführung in das Schutzgebiet ist neben dem Gouverneur auch die örtliche 
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Nachsuchende seinen Wohnsitz hat, zuständig. 
II. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe und Besitze von Sprengstoffen 
sowie zu ihrer Einführung in das Schutzgebiet wird eine Gebühr in Höhe von 0,50 1¼ für 
jede angefangenen 25 kg erhoben. 6 
Für die Erlaubnis zu einem nicht gewerbsmäßigen Vertriebe wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
Die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, findet keine Anwendung auf die 
nachstehend aufgeführten Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden: 
A. folgende Pulversorten: 
1. alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern sowie zur Feuerwerkerei und 
zum Sprengen dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 
2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen Pulver, 
die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer 
explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 mm Dicke) oder in 
Plättchen von nicht über 1,6 cmm Inhalt in den Handel gebracht werden. 
III. 
—
	        

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