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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1874
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
23
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
32. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betr.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 32. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betr. (32)
  • Postordnung.
  • 33. Regierungs-Bekanntmachung, die Erhebung der Uebergangsabgaben und die Berechnung der Ausfuhrvergütung für Bier und Branntwein betr. (33)

Full text

102 
2enpe XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer 
eine #eber hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der 
aines, 1. Lebten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Sia- 
die Pferde gleich bio zum Bestimmungsorte gegen Enteichtung der vorgeschriebenen 
Sie für die wirkliche Entsernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer gegeben werden. 
XIX. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab 
und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte ent- 
fernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Säte für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, hinausgefahren werden. 
p) e XX. In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost- oder 
a Kurierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der 
Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Belrag 
des Postgeldes und aller Rebenkoslen ersehen kann. 
.59 
— und 1. Die Gebühren für die Extrapost. und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß des 
ie#: Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, 
in der Negel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- v. Gelder und Nebenkosten 
unausgesordert eine Qutttung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Ersordern 
über die geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Rebenkosten durch Vor 
zeigung der Quiktung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weiltäufig= 
keiten big zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unter- 
lät er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen 
seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unter- 
brochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
III. ie Entrichtung der Extrapost. 2c. Gelder für alle Stationen eines 
wissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen 
statthaft, auf welchen wegen der Vorauzbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen be- 
stehen. 
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat dersete 
für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche 
Ausstellung eines besonderen Begleilzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Ermihost= 
gelde zu erhebende rühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Extraposten 
und Kuriere 1 Mar 
V. Im Fall "v“ Vorausbezahlung werden das Extrapost- c. Geld und sämmt- 
liche Rebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee, Damme, Brücken= und Fähr- 
geld von der Postanstalt u oangort für alle Stationen, soweit der Reisende solches 
wünscht, voraus erhoben; das Vostillonotrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Voraus- 
bezahlung von dein Nessenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs- 
kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo 
der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.
	        

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