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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1882
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
31
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
17. Regierungs-Bekanntmachung, die Dienstanweisung für die Fürstliche Gendarmerie sowie für den mit deren Führung beauftragten Wachtmeister betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Dienstanweisung für die Fürstliche Gendarmerie.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
    3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 51 — 
ordentlichen Prüfungsbeamten den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder höheren 
Ranges der Zoll- und Steuerverwaltung als besonderen Prüfungsbeamten übertragen werden. 
Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde andere 
geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden. Die Ernennung der Prüfungsbeamten 
umd die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekanntzumachen. 
(3) Auf die Ermittelung der prüfungspflichtigen Stellen und die Listenführung hinsichtlich 
dieser Stellen gilt § 219 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
(7) Die prüfungspflichtigen Stellen sind regelmäßig mindestens einmal jährlich oder, sofern 
sie die Abgabe im Wege der Abrechnung entrichten, mindestens alle drei Jahre einer Prüfung 
zu unterziehen. Die Oberbehörde kann genehmigen, daß bei Beförder 
welche lediglich die Güterbeförderung auf Wasserstraßen betreiben und die Abgabe im Wege der 
Einzelversteuerung (§ 17 Abs. 1 unter b) entrichten, von der Prüfung abgesehen wird. 
(5. Die Prüfung hat bei Beförderungsunternehmungen, die im Abrechnungsverfahren stehen, 
lediglich bei der Verwaltung (Abrechnungsstelle) zu erfolgen. Zuständig ist der Prüfungsbeamte 
desjenigen Bundesstaats, von dessen Behörden die Abgabe erhoben wird, auch dann, wenn das 
Unternehmen in einem anderen Bundesstaate betrieben wird. Sind die Fahraus sweise abzustempeln, 
so geschieht die Prüfung bei den Fahrausweis-Ansgabestellen, nötigenfalle auch im Anschluß an 
die von den Betriebsüberwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahr- 
ausweiskontrolle; an Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Oberbehörde eine fortlaufende 
Überwachung durch die Behörden treten, denen die Vetriebsüberwachung obliegt. 
(*) Auf die Durchführung der Abgabenprüfung finden die §§. 221 bis 223 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz entsprechende Auwendung, 
(1) Die Beamten der Zoll= und Stenerverwaltung haben goelegentlich ihrer sonstigen Dienst- 
verrichtungen das Augenmerk auch darauf zu richten, daß bei den Beförder 
die die Abgabe im Wege der Einzelversteuerung entrichten, die wegen Erhebung der Abgabe von 
der Personenbeförderung und wegen der Fahrausweise bestehenden Bestimmungen beachtet 
werden. Die Zoll- und Steneraufsichtesbeamten sind berechtigt, an Haltestellen sowie auf Fahr- 
zeugen und Schiffen, die dem steuerpflichtigen Personenverkehre nichtstaatlicher Beförderungsunter- 
nehmungen auf Landwegen und Wasserstraßen sowie von Klein= und Straßenbahnen dienen, 
während der Fahrt sich von den Führern, Schaffnern und Reisenden die vorgeschriebenen Fahr- 
ausweise und Gepäckzettel (§§ 61 bis (17) vorzeigen zu lassen. Die Aufsichtsbeamten haben von 
dieser Befugnis in allen Nallen, in denen der Verdacht der Umgehung einer Abgabepflicht be- 
steht, außerdem auch von Zeit zu zeit in unverdächtigen Fällen regelmäßig Gebrauch zu machen. 
Der Verkehr darf hierdurch nicht aufgehalten werden. 
VII. Erhebungwund-Verrechnung'der Abgaben. 
8 73. 
Jede zur Erhebung der Abgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das 
anliegende Muster 20 dient als Vorbild. Wegen der Berechnung der Verwaltungskostenvergütung 
gemäß 877 Abs. 1, 2 sind die Einnahmen aus der Besteuerung des Personen= und Gepäckverkehrs 
einerseits und des Güterverkehrs anderseits getrennt nachzuweisen. 
8 74. 
Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmeldungs- 
buch zu führen, für welches das Muster 21 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Entrichtung 
der Abgabe vorgeschriebenen Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen sowie sonstigen An- 
zeigen, auf Grund deren eine Abgabenerhebung erfolgt, einzutragen. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß in einzelnen Fällen das Einnahme- 
buch und das Anmeldungsbuch zu einem Buche vereinigt werden. 
1. Einnahme- 
buch. 
Muster 20 
2. Anmel- 
dungsbuch. 
Muister 9
	        

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