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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1883
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
32
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
8. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem eine Abänderung von §. 53 des Gesetzes vom 8. August 1870 über die Einkommensteuer enthaltenden Gesetze vom 22. Dezember 1882 betreffend.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 8. Regierungs-Verordnung, Ausführungsbestimmungen zu dem eine Abänderung von §. 53 des Gesetzes vom 8. August 1870 über die Einkommensteuer enthaltenden Gesetze vom 22. Dezember 1882 betreffend. (8)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Sachregister.

Full text

Einträge der Die Bezirks-Steucreinnehmer üs verpfüchtet, in die fünfte Spalte der ihnen 
ESrziete, spätestens 10 Tage vor dem ersten Einkommensteuertermin eines Jahres von dem be- 
nehmer zu den treffenden Arbeitgeber vorschriftsmäßig ausgefüllt überreichten Verzeichnisse (s. S. 1) hinter 
— dem Namen und der Wohnung jedeo Privatbediensteten, Gewerbsgehülfen, Fabrikarbeiters 
obeon die u. s. w. den Betrag der terminlichen Steuer zu vermerken, den derselbe nach der Ein- 
gSeitheber, schälzungsliste zu entrichten hat; hinter die Namen derjenigen einkommensteuerpflichtigen 
Privatbediensteten, Lohnarbeiter lan welche noch nicht zur Einkommensteuer eingeschätzt sind, 
fic dies mit den Worten „noch nicht eingeschäzt“ in die 5. Spalte des Formulars 
zu vermerken und die also“ ausgest illte Liste dem betreffenden Arbeikgeber noch vor dem 
Eintrikte des ersten Einkommensteuertermind wieder zuzustellen. 
Nach der erfolgten Nacheinschätzung der letztgedachten Steuerpflichtigen hat der Be- 
zirks-Steuereinnehmer den betreffenden Arbeitgeber hiervon und von dem Betrage der 
terminlich von dem Steuerpflichtigen zu erlegenden Einkommensteuer mittelst schriftlicher 
Anzeige zu unterrichten. 
F. 3 
Rach - Aninel Jeder nach dem Zeilpunkte des Rückenpfanges des ausgesüllten Verzeichnisses in 
r** n Arbeit und Lohn eines Arbeitgebers eintretende einkommensteuerpflichtige Gewerbsgehülfe, 
Lohn zuien Fabrilarbeiter u. s. w. ist alobald nach leinem Eintritte unter Angabe von Demizien. un 
Wee 4. Vornamen, Wohnort und Wohnung in Gemäßheit der Bestimmungen unter §. 
zr Bez inie dem Arbeitgeber dem Jchie Stenereinnehmer schriftlich anzuzeigen. Diese osit uen- 
5 aennn. zeige ist thunlichst auf dem Wege zu bewirken, daß zu dem Arbeiter-Verzeichnisse (S. 1) 
den Urbeit, ein Nachtrag gemacht und das Verzeichniß mit diesem Nachtrage vorgelegt wird. Der 
— ur Bezirks-Steuereinnehmer hat in der bezüglichen Anmeldung hinter dem Namen des 
des Peiane Angemeldeten den von demselben zu erlegenden terminlichen Einkommensteuerbetrag oder 
ag die noch nichl erfolgte Einschägung besselen zu vermerken und die also ausgefüllte An- 
gebers für die meldung ean den Arbeitgeber zurückzustelle 
chbemantol Im Uebrigen ist vom Beturk, Stenerriimehmer gleichfalls nach der Vorschrift in 
bruerseilung §. 2 zu Veraahrenl 
Wenn die Anmeldung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bei der Bezirks- 
Steuereinnahme in Gemäßheit der Bestimmungen des §F. 11 und dieses §. 3 rechtzeitig 
erfolgt ist, bat die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die terminlichen Einkommensteuer. 
beträge eines von ihm beschäftigten Arbeitnehmers einzustehen, erst von dem Tage 
beginnend zu gelten, an welchem dem Arbeitgeber die schriftliche Nachricht des “½“ 
Steuereinnehmers über die terminliche Seuerleung deo Arbeitnehmers in dem an ihn 
zurückgelangenden Arbeiterverzeichnisse (s. §. 1, 2) oder in der an ihn zurückkommenden 
besonderen Anmeldung (s. obstehende Vesimmung des §. 3) zugestellt wird. 
boehn 
Verpflichtung Wenn ein Privatbediensteter, Gewerbsgehülfe, Fabrikarbeiter u. sf. f. nach erfolg- 
Pderoben tem Rückgange des nach §. 2 Abs. 1 ausgesüllten Verzeichnisses an den betreffenden 
tbeeifüche Arbeitgeber aus dessen Lohne tritt, ist dies von dem Lehteren dem Bezirk- Steuereinnehmer 
Amettiug bis zu, spätestens an dem Tage des nächsten Einkommensteuertermins schristlich anzu- 
benehr zeigen. 
wx der Ve-
	        

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