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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1884
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
33
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
35. Regierungs-Bekanntmachung, die Aufnahme einerStatistikder öffentlichen Armenpflege für das Kalenderjahr 1885 betreffend.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 33. Landtagsabschied für den zehnten außerordnentlichen Landtag. (33)
  • 34. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte milder Stiftungen an die Militairvereins-Verbands-Stiftung betreffend. (34)
  • 35. Regierungs-Bekanntmachung, die Aufnahme einerStatistikder öffentlichen Armenpflege für das Kalenderjahr 1885 betreffend. (35)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Sachregister.

Full text

100 
behörde über flädtische Gemelndeverwaltung, für die Ortsarwenverbände der bandort= 
und die übrigen selbsiständigen Armenpflegebezirke dem Vorslyenden des Landesausschusses 
zur Vertheilung zugehen. Die letztere ist jedenfalls so zu veranstalten, daß der Eingang 
der gedachten Formulare bei den zum Empfange derselben Bestimmten spätestens am 
15. December laufenden Jahres stattfindet. 
Die Verwaltungen der öffentlichen Armenpflege in den bezüglichen örtlichen Be- 
zirken des Fürstenkhums (vgl. Ziffer II oben) haben sorgfältig darauf zu sehen, daß in 
Bezlehung auf jeden einzelnen während des Jahres 1885 vorkommenden ZFall der 
öffentlichen Armenunterstützung alsbald bei Eintritt desselben diejenigen Erhebungen ange- 
stellt und schriftlich vermerkt werden, welche nöthig sind, um auf der Zählkarte die durch 
deren Vordruck gesorderten Angaben machen zu können. 
Aenderungen, welche im Laufe des Jahres in den auf der Zählkarle angegebenen 
Verhältnissen bezüglich der danach unlerstützten Person eintreten, find auf derselben Zähl- 
karte nachzutragen. Führen solche nachträgliche Bemerkungen auf einer Zählkarte zu Un- 
deutlichkeiten, so ist für den betreffenden Fall eine neue Zählkarte — unter gleichzeitiger 
Vernichtung der früher aufgestelllen bezüglichen Karte — auszufüllen. 
Die ausgefüllten Zählkarten sind während des Jahres sorgfältig aufzubewahren, 
alsbald nach Jahresschluß aber nach alphabelischer Reihenfolge der Namen der Unter- 
stützten zu ordnen, mit forklaufenden Nummern und mit einem Umschlage, auf welchem 
die Gesammtzahl der darin verpackten Zahl arten vermerkt ist, zu versehen. 
Die in die „Nachweisung“ nach 9 Vordrucke der einzelnen Rubrilen und der 
Anleitung zu bewirkenden Einträge können erst nach Jahresschluß und nach erfolgker 
Legung der Rechnung über den Armenaufwand erfolgen. Es ist daher nöthig, daß diese 
Rechnungslegung so schleungg als möglich nach Jahresschluß geschehe. Zugleich empfiehlt 
es sich dringend, daß das Material zu den Einträgen in die Nachweisung schon während 
des Jahres 1885 durch sorgfältige Verwerkug der bn de, Ausgaben gesammelt werde. 
Spätestens bis zum 15. Februar W#o sind die Zählkarten und Nachweisungen 
fertig zu stellen und an die in Gemeindesachen zuständigen Aufsichtsbehörden von den in 
JZiffer Ill gedachten örtlichen Verwaltungen der öfenuichen # Armenpflege einzusenden. 
Diejenigen dieser Verwaltungen, in deren Geschäftsbereich während des Jahres 
1885 Unterftützungen aus öffentlichen Armenmitteln nicht vorgekommen sein sollten, haben 
ein Exemplar einer Zählkarte und einer Nachweisung mit einem quer durchgeschriebenen 
„Vacat" ausgefüllt einzureichen. vm. 
Von den gedachten Gemeinde-Aufsichtsbehorden sind die bei denselben eingehenden 
Zählkarten und Nachweisungen einer Prüfung zu unterwerfen. Nachdem die hierauf auf 
geeignetem Wege herbeizuführende Ergänzung und Berichtigung der bei der Prüfung 
wahrgenommenen Mängel stattgehabt hat, ist das gesammte Material bis zum 15. März 
1886 an die unterzeichnete Landesregierung einzusenden. An dieselbe werden die vom 
18“
	        

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