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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1884
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
33
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
25. Regierungs-Verordnung, die Anwendung des durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1884 abgeänderten Reichsgesetze vom 7. April 1876 über die eingeschriebenen Hülfskassen betreffend.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Reichsgesetzliche Bestimmungen für Hülfskassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 25. Regierungs-Verordnung, die Anwendung des durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1884 abgeänderten Reichsgesetze vom 7. April 1876 über die eingeschriebenen Hülfskassen betreffend. (25)
  • A. Reichsgesetzliche Bestimmungen für Hülfskassen.
  • 26. Regierungs-Verordnung, einen Nachtrag zu den zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 gegebenen Bestimmungen betreffend. (26)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Sachregister.

Full text

81 
Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder nach 
gleichen Grundsätzen abgemessen sein. 
§. 9. fällt aus. 
8. 10. 
Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, 
noch übertragen, noch gepfändet und darf nur auf geschuldele Beiträge aufgerechnet werden. 
8. 11 fällt aus. 
. 12. 
Als Krankenunterstützung können den Mitgliedern Krankengeld, ärztliche Behand- 
lung, Arznei und andere Heilmittel, Verpflegung in einem Krankenhause, sowie die ge- 
eigneten Miltel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen 
Nängel *½êm werd 
nn die (Krankenunterstühung an Wöchnerinnen gewährt und die Gewährung 
ärztlicher Vezanlang auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden. 
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe gewährt 
werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstühung, auf welche das verstorbene 
Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet. 
S. 13. 
Zu anderen Zwecken, als den im §. 12 bezeichneten Unterstützungen und der 
Deckung der Verwaltungskosten, dürsen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben 
werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. 
8. 14 fällt aus. 
§S. 15. 
Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kaun nur unlker den durch das 
Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen erfolgen. Er ist 
nur zuläss4t bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussehung, für den 
Fall einer Sablungesänmeh oder einer solchen strasbaren Handlung, welche eine Verlezung 
der Bestimmungen des Statuts in sich schließt. Wegen Ueberschreitung der Alterögrenze, 
über welche hinaus nach Bestimmung des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden, 
und wegen Veränderung des Gesundheitezustandes, von welchem nach Bestimmung des 
Statuts die Aufnahme abhängig ist, darf der Ausschluß nicht erfolgen. Wegen des Aus. 
trittes oder Ausschlusses aahtl einer d Geselschatg oder einem Vereine können Mitglieder nicht 
ausgeschlossen werden, wenn sie der Kasse bereits zwei Jahre angehört haben. Erfolgt 
ibre Ausschließung vor Ablauf deser Zeit, so haben sie Anspruch auf Ersatz des von 
ihnen bezahlten Euntrintgeldes 6 
16. 
ie Kafse muß einen von der ebrolversammlung. gewählten Vorstand haben, 
durch ann sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
Die Mitglieder des Vorflandes, welche die Ausse“ eii# und außergerichllich 
vertreien, haben in der Generalversammlung nur eine berathende Stimme.
	        

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