Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1890
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
39
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
22. Regierungs-Bekanntmachnung, das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten für die nach dem Invaliditäts- und Alterversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 versicherten Personen und die Anleitung hinsichtlich des Kreises der nach dem genannten Gesetz versicherten Personen betreffend.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • I. Vereinbarung der Streitteile.
  • II. Schiedsrichterliche Erledigung.
  • III. Nichtkriegerische Gewaltmaßregeln.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

838. Die nicht-kriegerische Erledigung. 309 
wiederholt angewendet worden, um kleinere oder schwächere 
Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten.10° Besonders 
die Türkei (zuerst 1827), sowie Griechenland sind wiederholt von 
den Großmächten blockiert worden. Viel besprochen wurde die 
Blockade Formosas durch Frankreich 1884 sowie die Blockierung 
Kretas durch die Großmächte 1897. Begriff, Voraussetzungen 
und Wirkungen der Friedensblockade sind dieselben wie die der 
kriegerischen Blockade (darüber unten $ 41 IV). Es besteht daher 
die Hauptwirkung der Blockade darin, daß auch den Schiffen der 
nichtbeteiligten Mächte die Verbindung mit der blockierten Küste 
untersagt ist. Nur ausnahmsweise wird die Wirkung beschränkt 
auf die Schiffe des blockierten Staates selbst; so 1886 bei der 
Blockierung Griechenlands, nicht aber 1897 bei der Blockierung 
Kretas. Die friedliche Blockierung der Küsten von Venezuela 
wurde am 20. Dezember 1902 in eine „kriegerische“ verwandelt, 
da die Vereinigten Staaten die Wirksamkeit der Friedensblockade 
für Schiffe der nichtbeteiligten Mächte bestritten.!! Diese Ansicht 
übersieht, daß die Blockade erfolgreich bleiben muß, wenn sie die 
Küsten nicht von dem gesamten Handel abschneidet; sie übersieht 
ferner, daß die Vermeidung des Kriegszustandes gerade im Interesse 
der nichtbeteiligten Mächte liegt. 
2. Als eine Art der indirekten Selbsthilfe zum Zwecke der eigen- 
mächtigen Durchsetzung eines behaupteten Anspruches erscheint die 
Anwendung von RBRepressalien, d. h. der Eingriff in die an sich 
bereehtigten Interessen des gegnerischen Staates oder selner An- 
gehörigen.'? 
a) Nach heutiger Rechtsauffassung ist nur die Staats- 
gewalt selbst zur Anordnung und zur Durchführung von 
  
10) Falcke, Die Hauptperioden der sogenannten friedlichen Blockade 
(1827 bis 1850). 1891. Bar6s, Le blocus pacifique. 1898. Ullmann 305. 
Rivier 375. Perels 151. 
11) Dazu Basdevant, R.G. XI 423. 
12) Lafargue, Les reprösailles en temps de paix. Etude juridique, 
bistorique et politique. 1898.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment