Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1890
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
39
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
22. Regierungs-Bekanntmachnung, das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten für die nach dem Invaliditäts- und Alterversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 versicherten Personen und die Anleitung hinsichtlich des Kreises der nach dem genannten Gesetz versicherten Personen betreffend.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
II. Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 21. Regierungs-Bekanntmachnung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die ,,Stolle-Stiftung" zu Zeulenroda betreffend. (21)
  • 22. Regierungs-Bekanntmachnung, das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) der Quittungskarten für die nach dem Invaliditäts- und Alterversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 versicherten Personen und die Anleitung hinsichtlich des Kreises der nach dem genannten Gesetz versicherten Personen betreffend. (22)
  • I. Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten.
  • II. Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen.
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

77 
Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Ver- 
waltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§& 3 Absatz 1 
des Gesetzes). 
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien 
Unlerhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Befriedigung ihrer persönlichen 
Lebensbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der 
Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die 
in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten 
Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber 
hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Die 
Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld 
erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit 
es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts. 
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es 
sallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb 
oder außerhalb der Gefangenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, 
Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen. 
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungsstationen, in 
Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idiotenhänsern oder Anstalten für 
Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig auzusehen, soweit sic einen 
den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten. 
XII. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem § 121 der Gewerbe= 
ordnung entnommen und bezeichnet die unselbständigen im Handwerk technisch aus- 
hebildeten Personen. Dagegen ist der Begriff „Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne 
des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits- 
gehülfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren 
Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehng derjenigen des Arbeiters, Ge- 
sellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist. 
Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunalbehörden, sowie die 
in den Büreaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, 
Auktionatoren, Berufsgenossenschaften u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, 
Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Geureindediener, Nachtwächter, Flurhüter, 
Feuerwehrleute und ähnliche Angesiellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf 
die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen 
mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment