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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1895
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
9. Regierungs-Verordnung, betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 9. Regierungs-Verordnung, betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes. (9)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Sachregister.

Full text

31 
teresse des Staates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu 
verstehen. 
2. Die Befugniß, Reinigungs= und Instandhaltungsarbeiten, durch die der 
regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, Arbeiten, 
von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sowie 
solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Verderbens von Nohstoffen 
oder des Mißlingens von Arbeilserzeugnissen erforderlich sind, ist davon abhängig 
gemacht, daß die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden 
können (§. 105e Abs. 1 Ziffer 3 und 4). 
Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen des 
einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Betriebe zu beur- 
theilen. Die Befugniß zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den 
einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß andere Betriebe 
derselben Gattung, deren Einrichtungen indessen wesentlich verschieden sind, der 
Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl aber finden die Bestimmungen keine Anwen- 
dung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Un- 
zuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältnißmäßige 
Opfer sich so einzurichten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann. 
3. Die Bestimmungen des §. 105e finden auch auf solche Betriebe Anwen- 
dung, für die nach den 8§. 1054 bis f und §. 105h besondere Ausnahmen zuge- 
lassen find 
4. Werden Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die 
kanft. gertücer Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbtreibenden in das in 
c Abs. 2 bezeichnete Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn= und Festta 
#n o solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Nuchierr 
die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die 
Art der worhenommenen Arbeiten eintragen 
s Verzeichniß muß über sänuntliche während des betreffenden Kalender- 
jahres auf Grund des §. 105c vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben. 
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter tbeschäftigen, empfiehlt es sich, das 
Verzeichh nach dem anliegenden Muster zu füh 
Bei Eintragung der Art der vorgekunsnchen Arbeiten genügt es — sofern 
es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung 
des Barwiehes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Biffern 
1—5 des Abs. 1 des §. 105c gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß 
aus 1n Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt 
werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt. 
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn= und Festtag, wenn thunlich, 
patesten- am folgenden Wochentag vorgenommen werden. 
Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im §. 105 unter 
den Zifeem 1,. 2 und 35 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, besondere Ruhe-
	        

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