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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1899
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
48
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

6 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
  
Artikel 3. 
Wahlberechtigt ist jeder bayerische Staatsangehörige, der zu 
dem Zeitpunkte der Wahl 
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
2. die bayerische Staatsangehörigkeit- seit mindestens einem 
Jahre besitzt und 
3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte 
Steuer entrichtet. 
Artikel 4. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1. Personen, welche entmündigt oder nach § 1906 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, 
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet ist, und zwar während der Dauer dieses Verfahrens, 
3. Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung be- 
ziehen over in dem Zeitraume eines Jahres vor der Wahl 
bezogen haben, wobei es insbesondere nicht als Armen- 
unterstützung anzusehen ist, wenn Kinder Wahlberechtigter 
aus öffentlichen Mitteln Schulunterstützungen genießen, 
4. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher 
Verurteilung verloren haben, solange dieser Verlust dauert. 
Artikel 5. 
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch die Ableistung 
des Verfassungseides (Titel X § 3 der Verfassungsurkunde). Der 
S. 133. Eid kann von Angehörigen nichtchristlicher Glaubensbekenntnisse 
mit Hinweglassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ 
geleistet werden. 
Artikel 6. 
Die Ausübung des Wahlrechts ist ferner bedingt durch den 
Eintrag in die Wählerliste. 
Jeder Wahlberechtigte darf nur in demjenigen Wahlbezirke 
wählen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. 
Hat der Wahlberechtigte in mehreren Wahlbezirken einen 
Wohnsitz, so darf er das Wahlrecht nur in Einem dieser Bezirke 
ausüben. 
Artikel 7. 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder bayerische Staatsange- 
hörige, der zu dem Zeitpunkte der Wahl
	        

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