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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1903
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
52
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
24. Regierungs-Bekanntmachnung, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera und Geflügelpest.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Sachregister.

Full text

71 
z 10. ·- 
Treten unter Geflügel. welches auf dem Transporte sich befindet, Todes- 
fälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geflügelcholera 
oder Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut die Tiere 
sich befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten, sowie auch die etwa getöteten 
Tiere bis auf einige, etwa zur Feststellung der Seuche zu verwahrende Kadaver, 
entweder unterwegs oder am nächsten Standort unschädlich beseitigt werden, und 
zwar durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, 
trockene Destillation, Verbrennen) oder nach Bestreuung mit frisch gllschten⅜ 2 
Kalt durch Vergeaben in Gruben, die von einer mindestens ½ m Erdschich 
bedeckt sind. Er hat ferner die Abgabe von Geflügel zu kcenh * 
Berührung der verdächtigen Tiere mit anderem Geflügel, sowie eine Verstreuung 
von Kot, Dünger und sonstigem Abfall (Federn) und von Futterresten zu ver- 
hindern und dem Vorstande der nächsten Gemeinde, in welche er kommt, unverzüg- 
lich Anzeige zu erstatten. 
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest fest- 
gestellt, so hat der Gemeindevorstand, bis die zur Verhütung der Weiterverbreitung 
der Seuche erforderlichen Anordnungen vom Landratsamte bezw. dem Amtsrichter 
in Burgk getroffen sind, einstweilen die Weiterbeförderung zu verbieten und die 
Absperrung der Tiere anzuordnen. Die NRäumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen 
Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht oder transportiert worden ist, 
sowie die betreffenden Gerätschaften sind zu reinigen und zu desinfizieren. 
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann der Gemeindevorstand 
die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisen- 
bahn oder zu Wagen befördert werden und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor 
Erteilung der Erllhetne zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei 
der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere 
möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk erteilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in 
Kenntnis zu setzen. 
6 1 
Nach Erlöschen der Seuche sind die Haunlicheiten, Fahrzeuge und sonstigen 
Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und 
zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammengekehrte 
Schmutz sind zu verbrennen, Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen, Futter= und 
Trinkgeschirre, sowie sonstige Geräte, sind mit heißer Sodalange (3 Raumteile Soda 
auf 100 Raumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige 
Holzgegenstände sind zu verbrennen. 
Von Erd= und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und un- 
schädlich zu beseitigen. 
Kadaver und Schlachtabfälle sind entweder durch Anwendung hoher Higtze- 
grade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation, Verbrenney),
	        

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